| Klosterfreiheiten (8 Stimmen) |
Stimmen |
% |
| Ne`mèkâth Boronmir Âk-de Szézàr |
8 |
100,0 % |
| Angil Phexhilf von Aralzin-Estrimanza |
0 |
0.0 % |
| Thoran Mâlveel |
0 |
0,0 % |
| Savertién Mierfink |
0 |
0,0 % |
| Rachalton Pecator |
0 |
0,0 % |
| Táhátya Chrysemis (20 Stimmen) |
Stimmen |
% |
| Ne`mèkâth Boronmir Âk-de Szézàr |
3 |
20,0 % |
| Angil Phexhilf von Aralzin-Estrimanza |
2 |
10,0 % |
| Thoran Mâlveel |
13 |
65,0 % |
| Savertién Mierfink |
2 |
10,0 % |
| Rachalton Pecator |
0 |
0,0 % |
| Tánesetet Djerres (22 Stimmen) |
Stimmen |
% |
| Ne`mèkâth Boronmir Âk-de Szézàr |
2 |
9,1 % |
| Angil Phexhilf von Aralzin-Estrimanza |
12 |
54,5 % |
| Thoran Mâlveel |
6 |
27,3 % |
| Savertién Mierfink |
2 |
9,1 % |
| Rachalton Pecator |
0 |
0 % |
Über die dem Kleinen Konvent vorgelegten Fragen wurde wie folgt befunden:
Soll die Táhatya Yleha nach den zahlreichen reichsfeindlichen Ereignissen dort wieder zur Tá'akîb zurückgestuft werden?
Ja: 80
Nein: 82
Seid Ihr für die Schaffung des Amtes des Cronanwalts, der in allen Streitfragen der Krone vor dem Crongericht deren Interessen wahrnimmt?
Ja: 124
Nein: 38
Soll bei der Schließung des Traviabundes zwischen Adligen das Gespons denselben Titel und Rang mitsamt der damit verbundenen Rechte und Pflichten erhalten, wie sie der Ehepartner oder die Ehepartnerin bereits innehat? Wenn Ihr dagegen seid, wird das Gespons lediglich repräsentative Rechte erhalten.
Dafür: 103
Dagegen: 59
Der Große Konvent hat folgende neue Eidesformel vorgeschlagen:
"Im Namen Borons, des Göttergottes, gelobe ich, (Name und Titel), Treue der Alleinseligmachenden und Heiligen Borons-Staatskirche, dem Káhet ni Kemi und Ihrer Majestät, der Nisut. Ich schwöre bei Unserem Herrn Boron und ... (persönliche, anerkannte Gottheit), meiner Lehensherrin/meinem Lehnsherrn ... (Titel und Rang) und der Provinzherrin/dem Provinzherrn ... (Titel und Rang) bedingungslos zu gehorchen und mit meiner ganzen Kraft und, wenn es dem Allmächtigen Boron gefällt, mit meinem Leben für Reich, Provinz und Lehen einzustehen. Denn siehe, ich habe erkannt: Dies ist Sein Heiliges Land, das es zu verteidigen gilt mit meinem Seelenheil. Mein Sinnen und Trachten seien von nun an stets darauf gerichtet, den Wohlstand des Reiches zu mehren und Schaden von ihm abzuwenden. Das schwöre ich, so wahr mir der Heilige Rabe, Götterfürst, und ... (persönliche, anerkannte Gottheit) helfen."
Seid Ihr einverstanden mit dieser?
Ja: 101
Nein: 61
Soll die Befehlsstruktur der Hl. Inquisition aus der regulären Armee ausgegliedert werden?
Ja: 61
Nein: 101
Soll es unseren horasischen Verbündeten gestattet werden, Landstreitkräfte permanent in den Festungen Mer'imens zu stationieren?
Ja: 90
Nein: 72
Soll der Borons-Staatskirche angeraten werden, Angehörige anderer Kulte und Riten nicht länger als "Irrgläubige" zu bezeichnen?
Ja: 103
Nein: 59
Soll das Edikt der Nisut aus dem Jahre 10 S.G. wonach Kemi als erste Amtssprache verwendet werden soll, als rechtsbindend ins Gesetzeswerk des CCC aufgenommen werden und damit für alle Adelige absolute Verbindlichkeit erhalten?
Ja: 94
Nein: 68
Soll das Kloster der Hl. Noiona zu Morek in den Rang einer Klosterfreiheit erhoben werden?
Soll Seine Excellenz, der Reichszehntprüfer, mit der Einrichtung und Verwaltung einer Armenkasse beauftragt werden, in welche die wohlhabenderen Provinzen zugunsten der Förderung der ärmeren Lehen einen mondlichen, noch festzulegenden Obolus einzahlen?
Ja: 103
Nein: 59
Seid Ihr für die Benennung von Cronstraßen, für deren Er- und Unterhalt auf Geheiß der Krone die jeweiligen Provinzen zuständig sind?
Dafür: 55
Dagegen: 107
Seid Ihr für eine stärkere Gewichtung der Stimme des Niederadels im Kronrate? Der Niedere Adel stellt zahlenmäßig bei weitem die stärkste Gruppe im Reiche, deswegen wird vorgeschlagen, daß der niedere Adel auch eine entsprechend gewichtige Stimme im Kronrate bekommen möge. Der Kronratssitz des Secha soll dazu auf zwei Jahre befristet werden, damit der Niederadel über zwei Stimmen im Kronrate verfüge: Einmal diejenige des alten Secha und diejenige des neuen Secha. Der Secha soll weiterhin auf ein Jahr gewählt werden, nur soll er nach seiner Amtszeit seinen Sitz im Kronrate für einen weiteren Götterlauf behalten, um so "postum" noch die Interessen des niederen Adels zu vertreten.
Ja: 87
Nein: 75
Soll ein Beisitzer oder eine Beisitzerin im Reichsgericht durch den kleinen Konvent bestimmt
werden, auf daß auch der niedere Adel das verteidigen kann, was Recht ist?
Ja: 108
Nein: 54
Soll dem Hochadel (ausgenommen sind die Vertreter oder Vertreterinnen der Borons-Staatskirche und der Nisut, nicht jedoch die hochadeligen Edlen) konsequent der Zutritt zum Kleinen Konvent untersagt werden? Der Kleine Konvent muß allein für den Niederen Adel sein; selbst "Gäste" sollten diesem angehören. Es geht nicht an, daß ein z.B. anwesender Fürst durch unbedachte Äußerungen den Willen des Niederen Adels beeinflußen kann.
Ja: 56
Nein: 106
Sollen fürderhin nur Adelige für das Beisitzer- bzw. Beisitzerinnenamt im Krongericht zugelassen werden?
Ja: 77
Nein: 85
Soll fürderhin die Tárepa Neu-Prêm durch einen eigenen Secha im Kronrate vertreten werden?
Ja: 29
Nein: 133
Sollen fürderhin nur Kandidaten zur Secha-Wahl antreten, die sich am Wahltage persönlich dem Kleinen Konvente stellen?
Ja: 122
Nein: 40
Es liegt nun am neugewählten Secha, Ne`mèkâth Boronmir Âk-de Szézàr , diese Wünsche des Kleinen Konvents umzusetzen. Wir wünschem ihm viel Glück!
Der Kronjustitiar
Rechtsgutachter der Krone
Gutachterliche Stellungnahme zu den Beschlüssen des Kleinen Konventes.
Ich lege der nisutlichen Majestät die rechtlichen Kommentare zu den Entscheidungen des Kleinen Konventes vor, die in den Beratungen des Kronrates dem Gesetze nach vom Secha vertreten werden und gegebenfalls vom Kronrat der Nisut unterbreitet werden.
- Die Ablehnung der Rückstufung der Táhatya Yleha ist aus rechtlicher Seite nicht zu beanstanden. Hierfür finden sich weder geeignete Präzedenzfälle noch eine Rechtstradition, die für mögliches (noch untersuchtes) Fehlverhalten des Lehnsnehmers eine Novation des Provinzstatus gebietet. Gerade auch im Hinblick auf den offenen Prozeß gegen den vormaligen Hátya halte ich eine Beibehaltung des status quo für geboten.
- Die Schaffung eines Cronanwaltes war und ist laut CCC Gerichtsautonomie. Mit der Berufung Eilyn Ardais zur Cronanwältin hat der Kronjustitiar die Frage erledigt.
- Gegen die Bejahung der Rechtegleichheit zwischen Ehegatten sind gewichtige Bedenken rechtlicher Natur zu erheben. Das Lehnssystem ruht dogmatisch auf zwei Säulen: der persönlichen Bindung des Vasallen an den Lehnsherren und dann der Belehnung als unmittelbaren Ausfluß der Herrschergewalt. Beide Elemente gingen in einer vollwertigen Adelsstellung verloren, die aufgrund eines Rechtsaktes (der Heirat) erlangt würde, an dem die Krone in keiner Weise beteiligt ist. Selbst vor dem Hintergrund einer nisutlichen Bestätigung des neu erworbenen Adelspatentes ist von dieser Konstruktion abzuraten: der Lehnsspruch der Krone darf nicht zu einer bloßen bestätigenden Formalität werden. Auch staatsorganisationsrechtlich kann nur davon gewarnt werden, in derselben Provinz zwei gleichberechtigte Adelige mit der Lehnsverwaltung zu betrauen. Beide könnten sich durch widersprüchliche Anordnungen völlig neutralisieren. Ein juristisches Konfliktpotential von gefährlicher Kraft. Fazit: es kann in einem Lehen nach Observanz und geltendem Recht nur einen Lehnsnehmer geben. Dieser muß unmittelbar von der Krone die Lehen empfangen, und nur aufgrund des Willensaktes der Krone selbst. Soweit Präzedenzfälle gegen eine entsprechende Annahme von geltendem Recht stehen, sollen jene an dieser Stelle ausdrücklich als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichnet werden.
- Die Eidesformel entspricht nicht der in der Schlußberatung angenommenen Fassung. Sie ist damit hinfällig, es sei denn der Secha macht von einem Ausführungsrecht Gebrauch, und korrigiert die Vorlage. Insbesondere wurde ausdrücklich auf den Unterschied der Boronkirche und der weiteren Elfgötter als "Staatskirche" hingewiesen, ebenso wie die Formulierungen richtigerweise: ".....für Reich, Provinz, Lehen und Recht" bzw. "...den Wohlstand des Reiches zu mehren, seine Gesetze zu achten und..." lauten müssen.
- Gegen die weitere Zugehörigkeit der militärischen Arme der Inquisition zur Heeresstruktur ist nichts einzuwenden. Insbesondere geht auch das neugefaßte Militärstrafrecht davon aus.
- Die Frage der horasischen Streitkräfte ist überflüssig, da diese bereits Station genommen haben. Legt man diesen Punkt als Abstimmung über den Verbleib aus, ist hier die Prärogative in diplomatischen Fragen seitens der Krone, beraten durch die Kanzlei, zu wahren.
- Die terminologische Neufassung der "Irrgläubigen" ist abzulehnen. Der Kleine Konvent richtet Vorschläge an die Nisut, nicht an die Boronkirche, und zwar nur dort, wo die Nisut Entscheidungen treffen kann. Da die Kirche in ihren Dogmen völlig autonom ist, müßte der Kleine Konvent einen Vorschlag an die Nisut machen, daß diese einen Vorschlag an die Boroniten verfaßt, was den Zweck verfehlt. Darüber hinaus ist "Irrgläubige" ein vom CCC anerkannter terminus juris.
- Das CCC geht bereits davon aus, daß Amts- und Gerichtssprache Kemi ist.
- Die Frage der Klosterfreiheit ist nur zum Teil rechtlicher Natur. Es soll kurz darauf hingewiesen werden, daß das Kloster von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die umliegende Provinz ist. Ansonsten ist dem Kleinen Konvent beizupflichten, daß eine Umstatuierung des Klosters nicht indiziert ist.. Insbesondere konnten keine Gründe seitens der Befürworter vorgebracht werden, welche die Ermessensentscheidung binden konnten.
- Ein Ausgleich zwischen den einzelnen Provinzen ist rechtlich im Grunde nicht zu beanstanden. Die wirtschaftliche Eigenständigkeit einzelner Lehen darf aber keineswegs überbelastet werden. Das CCC hat Aussagen getroffen über strafrechtliche Schwellen der Pfründeziehung aus Lehen; v.a. darf kein wohlhabendes Lehen in diese Richtung gedrängt werden, um die Ausgleichszahlungen zu kompensieren. Es muß eine verbindliche Richtlinie geschaffen werden, die sowohl Kriterien der "Wohlhabenheit" als auch den Verteilungsschlüssel regelt. Andernfalls wäre eine Lehnsbelastung dieser Art rechtswidrig.
- Gegen die Einrichtung von Cronstraßen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere darf eine auf das Gesamtreich ausgerichtete Infrastruktur als ureigenster Bereich der Exekutive gewertet werden. Es stünden den Lehen keine rechtlichen Möglichkeiten gegen eine Festsetzung von Cronstraßen zur Verfügung.
- Eine stärkere Vertretung des Kleinadels ist so nicht argumentativ zu stützen. Man bedenke, daß keineswegs der Kleinadel die stärkste Gruppierung stellt, sondern die Reichsbürger. Im übrigen deutet eine solche Betonung des Kleinadels auf ein anderes Verständnis des Kronrates hin, als bisher üblich. Der Kronrat hat beratende, keine parlamentarische Funktion. Deswegen herrscht der Gedanke der absoluten Repräsentation, nicht der einer relativen. Es geht nicht darum, mit Rechtskraft abzustimmen, sondern der Krone als der obersten Exekutive und Legislative Vorschläge zu unterbreiten. Die Krone stützt sich vorwiegend, der Konzeption nach, auf den Wert der Einzelvorträge und ihrer Argumente, nicht auf Endmehrheiten. Solange der Kronrat keine eigenen legislativen Kompetenzen innehat, ist eine andere als eine absolute Vertretung einer Gruppe in dieser Institution nicht verfassungsrechtlich geboten.
- Die Auswahl der Beisitzer ist absolute Gerichtsautonomie. Der Kleinen Konvent kann keinen Einfluß auf die Besetzung erlangen. Das Reichsgericht steht in seiner Integrität über Wahlen und deren Ergebnissen, in denen die Qualifikation allenfalls gleichberechtigt mit Beliebtheit ist.
- Der Prolog des CCC geht davon aus, daß im Kleinen Konvent "die Last höherer Heeresschilde gemildert ist", d.h. daß bezüglich des Kleinen Konventes keine Gewalt des Hochadels besteht. Insofern ist eine grundsätzliche Ausschließung nicht nötig. Unbedenklich ist es, wenn der Kleinen Konvent sein Hausrecht ausübt und selbst Hochadelige des Raumes verweist oder ihnen völliges Äußerungsverbot erteilt. Hiergegen bestehen rechtliche Möglichkeiten des Hochadeligen, etwa mit dem Vortrag, daß das Raumverbot nicht sachlich gerechtfertigt ist. Dies kann er durch das Krongericht feststellen lassen. Sofern der Konvent bei der Entscheidung des Gerichtes bereits geendet hat, steht eine Fortsetzungsfestellungsklage (der Rechtswidrigkeit der Verweisung) zur Verfügung, als Ergebnis kann das Krongericht eine Entschuldigung des Kleinadels anordnen. Während des Kleinen Konventes läßt sich eine solche Entscheidung nur selten herbeiführen; hier kann das Krongericht die Entscheidung des Konventes suspendieren. Es ist zu beachten, daß ansonsten hier absolute Konventsautonomie herrscht und auch der traditionelle Gesandte der Nisut hier keine Handhabe hat. Es wird der Krone aus konzeptionellen Gründen empfohlen, den Gesandten künftig aus den Reihen des Niederadels zu wählen.
- Die Entscheidung korrespondiert mit dem Willen des Krongerichtes.
- Ein Sonderstatus Neu-Prêms ist rechtlich nicht indiziert. Die räumliche Entfernung spielt juristisch keine Rolle.
- Dieser Gedanke ist vor dem Hintergrund der unmittelbaren Sechawahl mit dem Gesetz vereinbar; allerdings müßte konsequenterweise auch nur den Adeligen Stimmrecht zugebilligt werden, die persönlich anwesend sind. Andernfalls wäre der Konvent überflüssig, da vorgefaßte Meinungen, die nicht durch die Debatte in der Versammlung geprägt sind, sonst entscheidend sein können. Hierin liegt eh eine Schwächung des Konventes und eine Fragwürdigkeit der Entscheidungen.
Se. Hoheitliche Ehren
Der Kronjustiar
als Rechtsgutachter der Krone
Managarm
(TPG)