Im Namen des Heiligen Rabens, der Heiligen Nisut der Kemi, Peri III. Setepen, und des Káhet Ni Kemi
wird Antrag gestellt auf:
Verhängung der Reichsacht
(proscriptio regis)
gegen
den ehemaligen Akîb Ni Táheken, Sandil Bonifacis
Der ehemalige Akîb Ni Táheken schloß mit dem inzwischen des Hochverrates schuldig gesprochenen Enrisco da Vancha einen Bündnisvertrag zwischen der Tá’akîb Táheken und der Tá‘hatya Yleha. Jener Vertrag sah ein Bündnis der Herrschaften vor, ohne das Reich ausdrücklich auszunehmen. Das Krongericht urteilte bezüglich dieses Vertrages bereits in der Urteilsbegründung da Vancha klar auf Hochverrat nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §1 Abs. 2,3 und 4CCC. In der Urteilsbegründung gegen da Vancha wurde vom Krongericht die Imprisionierung des früheren Akîbs Ni Táheken angeordnet.
Die Person des Sandil Bonifacis hält sich nach Ermittlungen des Krongerichtsbanners des KKAB nicht mehr innerhalb der Reichsgrenzen auf, so daß eine Imprisionierung und eine Krongerichtsverhandlung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Die Flucht des Bonifacis steht einem Schuldanerkenntnis gleich.
Mangels der Möglichkeit dem Recht des Káhet Ni Kemi genüge zu tun, sieht die Kronanwältin in der Verhängung der Reichsacht gem. Art. 18 CCC das einzig adäquate Mittel, das gegen das Reich begangene Unrecht zu sühnen.
Für Raben, Reich und Recht
Eillyn Ardais-Arres
Kronanwältin
Für Raben, Reich und Recht ergeht folgendes Urteil
Sandil Bonifacis wird gemäß Art. 18 Prozeßrecht CCC vom Gericht der Krone in der Acht für das gesamte Reichsgebiet des Káhet ni Kemi und aller assoziierten Territorien getan.
Von nun an sei Sandil Bonifacis vor Recht und Menschen für aller Ehren, Würden und Vorrechte entkleidet, und seine Freiheit soll ihm genommen werden, so er ergriffen wird.
Das Gericht der Krone zerbricht alle Bande der Familie bis zur Verwitwung und Verwaisung und erklärt alle Bande civilrechtlicher Art, soweit Sandil Bonifacis etwas fordern durfte, für gelöst. Er soll nicht beherbergt, ernährt oder sonstwie unter.stützt werden; dieses Verbot gilt gemäß CCC Ius criminalis Teil 2 Art. 1 § 1 ohne Einschränkung; wer dem zuwider handelt und dem Geächteten, dem Rechte zum Trotz, auch den kleinsten Beistand leiht, unterfällt mit voller Wirkung gleichfalls des Acht des Reichs.
Das Krongericht weist daraufhin, daß jedwede Tat wider Sandil Bonifacis, ihn zu ergreifen oder an der Flucht zu hindern, nach dem Gesetz (I.C. Teil 1 Art. 6 Abs. 4) gerechtfertigt ist, soweit der Geächtete nicht zu Tode kommt; doch gilt die Tötung des Geächteten vor dem Gesetz als entschuldigt (ebenda Abs. 6).
Für Raben, Reich und Recht
Se. Hoheitliche Ehren
Managarm
Kronjustitiar des Káhet ni Kemi