Nach Antrag der Nisut Peri III. Setepen
Nach rechtlicher Prüfung des Sachverhaltes
Ergeht für Raben, Reich und Recht folgendes Urteil
Rhônda Setepen wird gemäß Art. 18 Prozeßrecht CCC vom Gericht der Krone in die Acht für das gesamte Reichsgebiet des Káhet Ni Kemi und aller assoziierten Territorien getan.
Von nun an sei Rhonda Setepen vor Recht und Menschen aller Ehren, Würden und Vorrechte entkleidet, und ihre Freiheit soll ihr genommen werden, so sie ergriffen wird.
Das Gericht der Krone zerbricht alle Bande der Familie bis zur Verwitwung und Verwaisung und erklärt alle Bande civilrechtlicher Art, soweit Rhônda Setepen etwas fordern durfte, für gelöst. Sie soll nicht beherbergt, ernährt oder sonstwie unterstützt werden; dieses Verbot gilt gemäß CCC Ius criminalis Teil 2 Art. 1 § 1 ohne Einschränkung; wer dem zuwider handelt und der Geächteten, dem Rechte zum Trotz, auch den kleinsten Beistand leiht, unterfällt mit voller Wirkung gleichfalls des Acht des Reichs.
Jedwede Tat wider die Geächtete, sie zu ergreifen oder an der Flucht zu hindern, ist nach dem Gesetz (I.C. Teil 1 Art. 6 Abs. 4) gerechtfertigt, soweit die Geächtete nicht zu Tode kommt; doch gilt die Tötung des Geächteten vor dem Gesetz als entschuldigt (ebenda Abs. 6).
Blutig war sie, blutig soll sie enden -
Und schändlich wie ihr Leben sei ihr Tod.
Für Raben, Reich und Recht
Se. Hoheitliche Ehren
Managarm
Kronjustitiar des Káhet ni Kemi