Der Prozeß gegen
Phelippa dela Salmoranes,
ehem. Akîbet Ni Antien'Maret

(die Dokumente befinden sich in chronolgischer Reihenfolge,
d.h. die Dokumentation beginnt mit der Klageerhebung und endet mit dem Urteil)


Repa Jandarason erhebt Anklage gegen Phelippa dela Salmoranes

Abdruck der Anklageschrift:

Wir, Torben Jandarason,
vor den Augen des Herren Boron und
von der Nisut Peri III. Setepen Gnaden
Fürst von Neu-Prêm
erheben hiermit vor dem Crongericht des Kahet ni Kemi und seiner Hochgeborenen Exzellenz, dem Croniustiziar Managarm ni Zenach,

Anklage gegen Phelippa della Salmoranes, Akîbet ni Antien'Maret wegen

Hochverrat an Kahet und Nisut,
Aufwiegelung zum Umsturz
Verleumdung wider dem Hochadel des Reiches.

Als Stütze Unserer Anklage legen Wir ein Pamphlet vor, welches von der Angeklagten zum Zwecke der Kandidatur um das Amt des Secha selbst verfaßt und in Umlauf gebracht wurde. Deshalb präzisieren Wir Unsere Anklage wie folgt:

Hochverrat an Kahet und Nisut:
An verschiedenen Stellen im gesamten Text, stellt Phelippa della Salmoranes immer wieder die Autorität und uneingeschränkte Befugnisgewalt des Hochadels in Frage. Wer dies leug-net, verrät die Borongewollte Ordnung des Reiches.
Zitate:
Ad pimum: "Sind wir nichts anderes mehr als Mirhammarionetten des Hochadels und der anderen Mächte des Reiches?"
Ad primum: "...da sich ein Repa erdreisten mag, über uns und unsere ganz eigene Institutiona zu urteilen..."
Ad pimum: "Einstmals fürchtete der Hochadel uns..."
Ad secundum: "Ihr seid nicht Diener eines jener vom Hochadel kontrollierten Konglomerate..."
Ad secundum: "Es ist nicht Recht, wenn der Hochadel alleine das Reich führet..."
Ad secundum: "...zugunsten drückerischer, kriecherischer, absoluter
Verneigung vor dem Hochadel und seinen Konsorten in allen ihren widerwärtigen, machtbesessenen Formen!"
Ad tertium: "Kemi war einst ein Land (...) der freien und unkontrollierten und unüberwachten Entscheidungen für den Niederen Adel."

Aufwiegelung zum Umsturz:
Speziell im Absatz Ad Primum und dem Schlußwort ruft Phelippa della Salmoranes zum Umsturz der bestehenden Ordnung auf.
Zitate:
Ad pimum: "Diesen Konvent solltet Ihr [der Hochadel] fürchten, er soll Euer Gegenpol sein und Euch den Weg verbauen, wenn Ihr in Eueren Intrigen und Machtspielen der Hohen allzu dreist mit Unserem Reich und Unseren Untertanen verfahret!"
Ad quartium: "Entweder Ihr [der Kleinadel] unterwerft Euch ganz dem Hochadel, Ihr verliert ganz Euer Wort, entweder Ihr verratet, verworren im Gezänk der Blöcke unsere Zukunft, entweder Ihr werdet kriecherische Ratten, oder Ihr werdet stolze Raben in seinem Zeichen.."

Verleumdung:
Im Absatz Ad Tertium bezichtigt Phelippa della Salmoranes den gesamten Hochadel der Kollaboration mit dem Feind, nämlich Al'Anfa.
Zitate:
Ad tertium: "Mit Al'Anfa, mit der Sklaverei en corpus, bandeln die Hohen unserer Heimat an, sie verschenken unsere Freiheit rücksichtslos an die Schwarze Pestbeule,.."

In Unseren Augen ist diese Wahlrede eine ungeheuerliche Frechheit und ein Affront wieder allem, was im Kahet ni Kemi an Idealen hochgehalten wird. Wir sind empört und tief betroffen angesichts eines derartigen Mangels an Loyalität und Gehorsam und verurteilen diese Haltung als schändlich, aufrührerisch und im höchsten Maße gefährlich. Unsere Person darselbst hat, ausgestattet mit Nisutlichen Vollmachten, auf dem Kleinen Kon-vent die Kandidatur der Beklagten zum Amte des Secha untersagt. In Ihrer Rede fordert Ihre Nisutliche Majestät den Kleinadel dazu auf, denen, die im Range über ihnen stehen, loyal und gehorsam zu sein. Und dann müssen Wir, nach dem Wir selbst die Worte der Nisut, heilig, heilig, heilig, vorgetragen haben, mit Unseren eigenen Ohren in Unserem eigenen Hause derartige Mißachtungen des nisutlichen Willens vernehmen.

Wir sind nicht gewillt dies hinzunehmen und so rufen Wir aus: Die Angeklagte ist schuldig! Schuldig des Hochverrats! Schuldig der Aufstachelung zur Revolte! Schuldig der schändlichsten Verleumdung, die man einem kemschen Adeligen ins Gesicht schleudern kann! Diese Sache kann nach Unserem Dafürhalten nur vor dem Crongericht verhandelt werden, und dessen Spruch allein kann diese Angelegenheit bereinigen. Wir sind von der besonderen Schwere der Schuld der Beklagten überzeugt und plädieren in diesem Falle für unnachsichtige Härte bei der Urteilsfindung, schon um eventuelle Nachahmer abzuschrecken.
So rufen Wir nun das Crongericht des Kahet ni Kemi an, ein gerechtes Urteil zu finden. Wir werden Uns dessen Spruch untertänigst beugen, so wie es sich für einen treuen Gefolgsmann der Nisut geziemt!

Dies tun Wir hiermit durch die Hand Unseres getreuen Schreibers Kanderman Sordenbrack kund, am 13. Tage des Freimondes Praios im 26. Jahre nach der Gründung des Reiches der Kemi in Unserer Hauptstadt Re'cha in der Tarepa Neu-Prêm. Möge der Segen des Herren Boron das Kahet ni Kemi durch die Zeiten begleiten, und mögen die Augen der Herren Efferd und Swafnir gnädig darauf ruhen.

Lang lebe die Nisut!

Ecce Signum
T. J.
Repa Ni Neu-Prêm

Krongericht: Klage nun auch gegen den Secha der Kemi, Thorn M. Margatnep?

DAS KRONGERICHT DES KÁHET NI KEMI
DER KRONJUSTITIAR
KHEFU/ZENACH

Seiner Durchlaucht
Torben Jandarasson
Repa ni Neu-Prêm
- im folgenden Ankläger -

ZU: ANKLAGE GEGEN PHELLIPA DELLA SALMORANES (CRIMPDS1KG/1.25) WEGEN HOCHVERRATES, AUFWIEGELUNG UND EHRDELIKTEN

Das Krongericht hat den von Euch dem Gericht zur Würdigung vorgelegten Sachverhalt geprüft. Nach Prozeßrecht Art. 4 Absatz 5 CCC fordern wir Euch auf, Euren Antrag genauer zu fassen respektive zu ergänzen.

Das Krongericht wünscht Eure rechtliche Einschätzung des Umstandes, daß die betreffende Rede nicht letztlich vorgelesen wurde. Für die Frage, ob mit dem Anschlag des Redetextes ein Verbreiten vorliegt, hält es das Krongericht für interessant, ob die Personen, die Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Textes hatten ebenso die (bildungsmäßige) Möglichkeit dazu besaßen. Vor diesem Hintergrund ist zu überlegen, ob die zur Last gelegten Taten bereits vollendet oder nur versucht wurden.
Das Krongericht findet bedeutsam, daß die beanstandete Rede durch eine Mittelsperson verlesen werden sollte; nämlich durch Thorn M. Margatnep, Akîb ni Seku Kesen. Das Krongericht geht davon aus, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Mittelsperson im Falle einer Strafbarkeit der Phellipa della Sal-moranes der Beihilfe oder der Mittäterschaft schuldig ist. Der Ankläger muß infolgedessen untersuchen, ob eine solche Strafbarkeit der Mittelsperson in Betracht kommt, vor allem, ob die Mittelsperson Kenntnis des Redetextes hatte.
Insgesamt ist die Art der (möglicherweise strafbaren) Beteiligung von Thorn M. Margatnep genau zu erforschen, da die Angeklagte zumindest teilweise zur eigenhändigen Verwirklichung von Unrecht gar nicht, mangels Anwesenheit, imstande war, sondern nur als mittelbare Täterin oder Mittäterin oder gar als Anstifterin zu bestimmten Taten, wenn die Mittelsperson selbst als Täter in Frage kommt, gegen das Gesetz verstoßen konnte.
Der Ankläger wird aufgefordert, seine Anklage um die Person des Thorn M. Margatnep zu erweitern oder darzulegen, warum eine solche Anklageausdehnung unterbleiben soll. Im ersten Fall soll er die Anklage erweitert dem Thorn M. Margatnep zuleiten; das Gericht entscheidet dann über prozessuale Maßnahmen nach Prozeßrecht Art. 6 CCC.

DER CRONJUSTITIAR

(TPG)

Krongericht akzeptiert Klage gegen die Akîbet Ni Antien'Maret

DAS KRONGERICHT DES KÁHET NI KEMI
DER KRONJUSTITIAR
KHEFU/ZENACH

Gegen Phellipa della Salmoranes, Akîbet ni Antien'Maret
- im folgenden Angeklagte -
ergeht

Strafklage
wegen Hochverrats nach Teil II Art. 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 CCC
wegen Aufwiegelung nach Teil II Art. 1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 CCC
wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung gegen Herrschaften, Teil II Art. 4 § 7 Absätze 1 - 3, 4 CCC

Haftbefehl und Ämtersuspendierung
nach Prozeßrecht Art. 6 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Teil I Art. 3 Absatz 3 CCC, damit Verbringung in den Gewahrsam der Kerker des Krongerichts in Khefu

Die Anklage führt der Repa ni Neu-Prêm, Torben Jandarasson
- im folgenden Ankläger -

Der Anklage als Beweismittel im Sinne des Prozeßrechts Art. 4 § 6 Absatz 1 CCC zugrunde liegt bisher ein Schriftstück "Wahlkampfreden", als dessen Urheberschaft die Angeklagte angegeben wird.

Die Anklageschrift des Anklägers liegt in Abschrift bei.
Die Normen des CCC werden ebenfalls beigefügt.
Ihr werdet aufgefordert, bei Wunsch Fürsprecher zu benennen, der Eure Einlassungen dem Gericht vorbringen kann.
Nach Eurer Inhaftierung wird der Erste Verhandlungstag benannt werden.

Euer Richter ist der Cronjustitiar Managarm ni Zenach, Beisitzer sind Eillyn Ardais, Boromil E. Bartelbaum, Khirva Tanoram, Ne'mèkâth Boronmir Âk-de Szésàr.

Khefu/Zenach
17. FPR 26 S.G.
Der Cronjustitiar

Anhang
Art. 4 Von der Anklage des ius criminalis
(1) Das Gericht wird nicht ohne Anklage tätig.
(2) Die Anklage kann von jedermann erhoben werden, gegen jedermann, sofern er auf dem gleichen Heeresschilde mindestens steht. Ist dem nicht so, kann das Gericht den unstandesgemäßen Ankläger entweder auffordern, einen standesgemäßen und bereitwilligen Ankläger zu benennen oder es mag ihn auch für die Dauer des Prozesses auf den ebenbürtigen Heeresschild erheben.
(3) Es steht jedem Gericht frei, einen öffentlichen Ankläger dauerhaft zu berufen. Für diesen gilt der vorstehende Absatz nicht.
(4) Die Anklage umfaßt das beanstandete Geschehen, die wesentlichen Personen, die Beweisangebote, eine rechtliche Würdigung und eine Strafforderung.
(5) Das Gericht kann den Ankläger jederzeit auffordern, den Antrag genauer zu fassen oder zu ergänzen. Der Ankläger kann von einer Ergänzung nur Abstand nehmen, wenn er dem Gericht darzulegen versteht, daß er davon überzeugt ist, daß die Ergänzung nicht sinnvoll oder ordnungsmäßig ist.
(6) Ab der ersten Verhandlung ist das Gericht zur Einschränkung, Erweiterung oder Ergänzung der Anklage jederzeit selbst befugt.

(TPG)

Repa lehnt Klage gegen Secha ab!

Wir, Torben Jandarason,
vor den Augen des Herren Boron
und von der Nisut Gnaden
Fürst von Neu Prêm

thun hiermit durch die Hand Unseres getreuen Schreibers Kanderman Sordenbrack Unseren Willen kund, welcher verkündet ward am 24. Tage des Freimondes Efferd im 25. Jahre nach der Gründung des Reiches der Kemi in Unserer Hauptstadt Re' Cha in der Tarepa Neu-Prêm.

Erhabenes Crongericht, Eure Hochgeborene Exzellenz Herr Croniustiziar!
Auf Grund Eures Schreibens stellen Wir fest, daß Wir die Anklage im Falle CrimPdS 1KG/1.25 wider Phelippa della Salmoranes nicht auszuweiten gedenken und damit seine Hochgeboren Thorn M. Margatnep ni Seku Kesen, Secha des Kahet ni Kemi, nicht der Mittäterschaft für schuldig erachten.
Diese Feststellung treffen Wir aufgrund des Tatherganges:
Auf dem IV. Konvent des Kemiköniglichen Kleinadels, welcher da stattfand am 16. Tage des Freimondes Ingerimm im Jahre 25 S. G. zu Re'Cha, wurde die von Phelippa della Salmoranes verfaßte Rede zu deren Kandidatur zum Amte des Sechas ausgehängt und somit den Teilnehmern des Konventes zugänglich gemacht. Diese Form der Veröffentlichung wurde gewählt, da Phelippa della Salmoranes nicht persönlich zum Konvent erschienen war. Durch den Aushang hatten auch Wir die Möglichkeit, von dem zweifelhaften Inhalt der Wahlrede Kenntnis zu nehmen.
Sobald Wir die Ungeheuerlichkeit der Äußerungen erkannten, war es Unser dringendster Wunsch, Maßnahmen gegen deren Weiterverbreitung zu treffen und den dadurch bereits entstandenen Schaden zu begrenzen.. Es folgte ein sorgfältiges Abwägen und Bewerten des Falles, bei dem Wir zu dem Schluß kamen, Anklage vor dem Crongericht zu erheben. An den Beratungen nahmen unter anderem auch der Secha, sowie der Croniustiziar teil. Dieser wies darauf hin, daß bei einer bestehenden Anklage es dem Beklagten solange verboten ist, ein öffentliches Amt zu ergreifen, bis das Gericht über die Anschuldigungen befunden hätte.
Sobald also laut Tagesordnung des Konventes die Kandidaten für das Secha-Amt, und somit die Kandidatur der Phelippa della Salmoranes durch den Secha verkündet wurde, untersagten Wir in Unserer Funktion als königlicher Gesandter mit nisutlichen Vollmachten dieses Vorhaben der Beklagten, bis durch das Crongericht geklärt sei, inwieweit der Inhalt der ausgehängten Wahlrede gegen Recht und Gesetz des Kahet ni Kemi verstößt.
Es kann also nicht davon die Rede sein, daß der Secha versuchte, reichsfeindliche und beleidigende Parolen zu verbreiten. Lediglich die Kandidatur der Pelippa della Salmoranes wurde durch ihn verkündet. Seine Hochgeboren unternahm niemals den Versuch, die Rede der Beklagten vorzutragen.
Für die Richtigkeit dieser Angaben berufen Wir den Erhabenen Abt Boronfried Sá'kurat d.J., seine Hochgeboren Managarm ni Zenach, seine Hochgeboren Thorn M. Margatnep ni Seku Kesen und Ihre Wohlgeboren Dhana Chesaî'ret ni Nedjes als Zeugen.

Möge der Segen unseres Herren Boron Euch auf Euren Wegen begleiten,
mögen die Augen der Herren Efferd und Swafnir gnädig auf Euch ruhen.
Lang lebe die Nisut!

Ecce Signum
T. J.
Repa Ni Neu-Prêm

(MRA)

Keine Klage gegen den Secha!

Das Crongericht der Kahet ni Kemi
Der Cronjustitiar
Menev/Zenach - Khefu

Seiner Durchlaucht
Torben Jandarason
Repa ni Neu-Prêm
- im folgenden Ankläger -

ZU: Anklage gegen Phellipa della Salmoranes (CrimPdS 1 KG/1.15) wegen Hochverrates, Aufwiegelung und Ehrdelikten

ZU: Aufforderung nach Prozeßrecht Art. 4 Abs. 5 CCC

Das Crongericht hat Eure Stellungnahme zu der cronrichterlichen Anweisung zur Erweiterung und Ergänzung der Anklage gegen Phellipa della Salmoranes (CrimPdS 1 KG/1.15) geprüft. Das Crongericht ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ankläger Rechtserwägungen gegen die Ausdehnung auf Thorn M. Margatnep, Akîb ni Seku Kesen - Im folgenden Beschuldigter - glaubhaft machen konnte, so daß eine Ausdehnung damit zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß wäre.
Das Crongericht zweifelt nach dem Vortrag des Anklägers daran, ob, ungeachtet des Vorliegens des reinen vorwerfbaren Tatbestandes, ein Vorsatz des Beschuldigten nachgewiesen werden kann, diesen Tatbestand zu verwirklichen, respektive dieses zu versuchen.
Nach dem Vortrag des Anklägers war sich der Beschuldigte dessen bewußt, daß er nicht die Möglichkeit hatte, die Rede der Phellipa della Salmoranes zu verlesen, da der Ankläger ihm sein eigenes rechtzeitiges Eingreifen angekündigt hatte. Dieses Bewußtsein der unmöglichen Verwirklichung hatte der Beschuldigte auch zum relevanten Zeltpunkt, nämlich bevor er unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzte, (d.h. zu Lesen begann). Wenn Vorsatz nach lus Criminalis Teil I Art. 2 Absatz 1 CCC das Wissen und Wollen bedeutet, mit einer Handlung einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, negiert das Wissen, daß diese Handlung jenen Erfolg mit Sicherheit nicht herbeiführen kann, das Unrecht des Vorsatzes. Anlaß für den Beschuldigten, an der Ankündigung des Anklägers zu zweifeln, rechtzeitig einzugreifen, sieht das Crongericht nicht, so daß ein Versuch mit Eventualvorsatz nach den vorstehenden Ausführungen gleichfalls nicht in Frage kommt.
Es kann dahin stehen, ob der Beschuldigte die Rede verlesen hätte, wenn der Ankläger nicht ihn diesbezüglich ausgesprochen und letztlich interveniert hätte. Denn eine Strafbarkeit, hier wegen Versuches, kommt erst in Betracht, wenn die überhaupt Unrecht, hier des Versuches, begangen wurde. Die Versuchsvoraussetzungen müßten also vorliegen, daß heißt nach Ius Criminalis Teil I Art. 7 Absatz 2 CCC ein unmittelbares Ansetzen mit dem entsprechenden Vorsatz zur Verwirklichung. Wie oben aber ausgeführt, fehlte dem beschuldigten zum einzig denkbaren Zeitpunkt, wo unmittelbar angesetzt werden konnte, aber sehr wahrscheinlich am Vorsatz. Daher mangelt es an einer Voraussetzung des strafbaren Versuches, und die Erörterung, ob der Beschuldigte die Rede verlesen und somit bereits unmittelbar angesetzt hätte, als er dazu ja auch anhob, ist fürs erste gegenstandslos.
Das Crongericht sieht daher von einer Aufforderung an den Ankläger ab. Das Recht des Crongerichts aus Prozeßrecht Art. 4 Abs. 6 CCC bleibt davon unberührt.

Der Cronjustitiar
(TPG)

Schlußplädoyer der Phellipa dela Salmoranes

Im Prozeß gegen die ehemalige, wegen Aufwiegelung und hochverräterischen Reden angeklagten Akîbet Ni Antien'Maret sind von Cronjustitiar Managarm mittlerweile die Schlußplädoyers eingefordert worden. Die Angeklagte wirkte während ihrer Rede gefaßt, ruhig und niedergeschlagen:

"Hohe Damen, hohe Herren,... Eure Exzellenz...
Nach Monden der Unsicherheit und der Finsternis - seit jenem Tage, an dem Wortgut an die Öffentlichkeit drang, das zu jenem Zeitpunkt bereits nicht mehr das meinige war, haben Zweifel mich geplagt und Gedanken über das begangene Unrecht mich beschlichen, daß sich auf dem Kleinen Konvent des wunderschönsten Reiches aller Reiche zutrug durch meinen ... Übereifer. So will ich denn, nach langer Zeit des Schweigens, zu den Anschuldigungen Stellung nehmen, die Seine Durchlaucht, Torben Jandarason, gegen mich erhoben hat...
... gegen mich erhoben hat. Zu recht, denn ich bin schuldig! Ich bin schuldig, in meinem Eifer der Borongewollten Ordnung zu dienen und das Reich durch eine geeinte Macht des Niederadels, durch eine Intervention der Kleinsten unter den Großen, der Niedrigsten der Hohen, vor den Fährnissen dieser Zeit und düster vorauszuahnenden Fährnissen der Zukunft zu schützen. Eigenwillig war ich. Provokant. Beleidigend. Zu offen trug ich die Worte des Zornes, die Worte der Unwissenheit in das Land ... zu offen, um nicht schuldig zu sein. Doch zerbricht mein Herz, wenn ich die Anschuldigung des Umsturzes vernehme. Niemals wendete mein Wort sich wider die Borongewollten Ordnung, noch wider die Nisut und das Reich, die ich liebe und verehre wie am ersten Tage. Loyal will ich Euch sein, Herrin, bis in den Tod und willig will ich ihn empfangen, so Ihr ihn mir sendet, um die Schmähung jener zu rächen, die ich fälschlich und aus falschem Wissen beschuldigte mit dem Feinde zu paktieren. So vom Haß wider und Zorne auf die Schergen der Schwarzen Allianz war ich, daß meine Sinne getrübt, meine Sicht des Reiches verzerret war. Jetzt, da ich weiß, wie sich die Wahrheit begibt, was ich falsch gesehen, jetzt ... jetzt kann ich nur die Strafe auf mich nehmen, die mir gebührt - wie ich schon mein Lehen, von Euch gegeben, Herrin, zurückgab in die Hände der Höheren, damit keine Schuldige, keine Falsche, keine Verräterin, es führe. Tränen standen in meinen Augen für lange Zeit. Tränen der Trauer über Dummheit und Falschheit. Ich habe mich an meiner Heimat, meinem Volk vergangen, Euch habe ich falsch gedient, denn gedient habe ich mit Tugenden, die nicht des Rabens waren. Bedächtigkeit, Weisheit, Klugheit ... sie waren mir lange fremd. Doch als der erste, kurze Schimmer von Wahrheit sich mir zeigte, da war es bereits zu spät. Nicht anwesend auf dem Konvent, durch widrige Winde an der Anreise gehindert, konnt' ich nicht mehr unterbinden, daß verlesen ward', was vor einem halben Götterlaufe ich geschrieben - noch bar jeder Weisheit, jeder Klarheit, jeden Sinnes für die Wahrheit und den Blick für die Ehren der Hohen...
... Liebend würde ich um Vergebung bitten, doch Vergebung könnte niemand, nicht einmal der Vater meiner Kinder, nicht einmal die heilige Marbo, gerühmt für ihre Barmherzigkeit, nicht meine Kinder ... ja nicht einmal ich selber ... im Besonderen nicht ich selber ... mir gewähren. Warum solltet Ihr dies dann vermögen? Habe ich nicht mit Worten, die ich bereits vor ihrer Verlesung aus dem Tiefsten meiner Seele bereute, habe ich nicht mit Sätzen der falschen Wahrnehmungen, der falschen Informationa mich selber und den Niederadel getäuscht und gar zu täuschen versucht? Habe ich Euch nicht - wie mich selber, meine Lieben, meine Freunde, meine Kinder ... habe ich nicht alle verraten durch Worte, die ich früh in meiner Kandidatur, früh und gewarnt, zur Wahl sandte. Aufrütteln wollte ich, doch aufhetzen nimmer. Unterbinden den Einfluß der Hohen auf die Beratung durch die Niederigen, welchen Ihro Majestät in Ihrer Weisheit bereits, nach dem Verfassen meiner Rede, daselbst unterband, wollte ich. Das Zaudern unter den Niederen, ihre Fraktionei, ihre Spaltung, wollte ich verhindern, ... doch ging ich zu weit in jener Rede. Leider, leider ... ward' sie trotzdem veröffentlicht und vorgetragen ... wiewohl ihr Inhalt bereits zu jener Zeit nicht mehr repräsentativ und actuelle war - am Example dessen, was ich 'Einfluß der Hohen' zu nennen pflegte, einige Worte zuvor, zu erkennen für den Einsichtigen. Doch Satinav und Los spielten ein düsteres Spiel mit mir. In ihrem Inrahspiel war ich verloren. Vom Windskönig hinters Licht geführt, vom Wasserritter um den rechten Weg gebracht. So kam ich zu spät, um jenes zu verhindern, was sich zutrug auf dem Konvente. Dies ist meine Schuld. Dies ist die Schuld meiner geschundenen Seele. Zu spät kam ich, um alte Fehler zu tilgen und den Weg zu beschreiten, den ich beschreiten wollte in jenen Tagen, wie ich ihn heuer beschreiten will. Einen Weg des Friedens und der Freiheit und der Verbrüderung, dem nun niemand mehr folgen wird, denn vergeben ist meine erste und letzte Kandidatur, meine erste und letzte Chanca im Angesicht einer Vergangenheit und begangener Fehler, die sich niemals hätten zutragen dürfen...
Hohe Damen, Hohe Herren, Exzellenz...Entschuldigen kann ich nichts, um Entschuldigung bitten kann ich nicht, nur versuchen klarstellen konnte ich, nur versuchen die Wahrheit in meinem Herzen zu zeigen konnte ich. Mehr nicht. So ist es denn nun in Euren Händen mich zu richten und die gerechte Strafe zu finden für mich, die ich - wenn auch, wie ich bitte mir zu glauben, ohn' solche Intention - das Reich und seine Herrin, die Hohen wie die Niederen des Adels, das Volk, die Kirche ... alle ... auch mich ... verraten habe. Richtet mich, um andere von ähnlich dummer Handlung in aller Zukunft abzuschrecken und das Reich vor solcherlei Schmach zu bewahren, wie ich sie über des Raben's geliebten Landen gebracht habe in meiner Unfähigkeit die Verlesung jener Worte zu verhindern, die mir so leichtfertig, durch unwissende Feder entronnen sind...
Möge der Rabe ewiglich mit Euch sein!"
(TWI)

Urteilsverkündung terminiert

Das Krongericht des Káhet Ni Kemi
Der Cronjustitiar
Menev/Zenach - Khefu

zu: Anklage gegen Phellipa dela Salmoranes (CrimPdS1KG/1.25)
wegen Hochverrates, Aufwiegelung und Ehrdelikten

Nach abschließender Prüfung des Sachverhaltes im Falle CrimPdS1KG/1.25 legt das Crongericht als Tag der letzten Verhandlung und als Datum der Urteilsverkündung den 13. Tag des BORON 26 S.G. (irdisch: Freitag, 13.11.1998) fest.
Die Beisitzer und Beisitzerinnen des Crongerichts, der Ankläger in dieser Sache, die angeklagte Partei sowie alle, die noch zu dieser Sache Stellung nehmen wollen, insbesondere die Beisitzer und Beisitzerinnen für ihr Urteilsvotum und die Anklage für ihr abschließendes Plädoyer mögen sich an diesem Datum zur Mittagsstunde äußern.
Grundlage rechtlicher Äußerungen sei der Codex Criminalis et civilis.
Nach diesem Termin eingehende Einlassungen finden keinen Eingang in das Urteil des Crongerichts.

Der Cronjustitiar.
(TPG)

Phelippa della Salmoranes verurteilt!

Das Krongericht des Káhet ni Kemi
Der Kronjustitiar
Menev/Zenach - Khefu

Für Raben, Reich und Recht
ergeht in der Sache des Ius Criminalis
- Das Reich gegen Phelippa della Salmoranes 1KG/1.25 -
wegen Hochverrates, Aufwiegelung und Ehrdelikten
folgende Beschlußfassung und folgendes Urteil

A.Hochverrat nach Ius criminalis Teil II Art. 1 § 1 CCC

I.Vorfragen (Auszug)

Das Krongericht ist erstinstanzliches Gericht nach Prozeßrecht Art. 9 Abs. 1 a) Nr. 1 CCC. Phellipa della Salmoranes (im folgenden Angeklagte) ist der Geltung des CCC nach Ius criminalis Teil I Art. 1 CCC unterworfen.

II.Tatbestand

Grundlage des Vorwurfs des Hochverrates ist die Wahlrede der Angeklagten, die anläßlich des Kleinen Konventes zur Secha - Wahl als Schriftstück öffentlich ausgehangen wurde und deren letztlich verhinderte Verlesung die (abwesende) Angeklagte durch Thorn M. Margatnep die Angeklagte veranlaßt hatte. Das Krongericht prüft zum einen, ob der Inhalt dieses Textes auf eine Änderung der Reichsordnung im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 zielt, zum anderen, ob damit eine qualifizierte Nötigung im Sinne von Abs. 1 verbunden war, um ein hochverräterisches Unternehmen zu verwirklichen.

Das Krongericht läßt bei diesen und den anschließenden Überlegungen den eigentlichen, unterbliebenen Vortrag der Rede außer Betracht und konzentriert sich auf den Aushang der Rede am Tagungsort des Kleinen Konvents. Der Redevortrag eröffnet keine zusätzlichen Tatbestände und spielt, da er verhindert wurde, als etwaiger Versuch im Sinne des Ius Criminalis Teil I Art. 7 CCC nur eine strafrechtliche Auffangrolle.

Für die Prüfung des Hochverrates ist es ohne Belang, ob tatsächlich die Änderung der Reichsordnung eingetreten ist oder nicht. Bei allen anderen Normen wird zwischen Versuch und Vollendung unterschieden, da das Gesetz in Ius criminalis Teil I Art. 3 Abs. 7 CCC grundsätzlich eine Strafmaßmilderung für den bloßen Versuch anordnet ("soll").

Beim Hochverrat wird eine Unterscheidung von Versuch und Vollendung nicht getroffen. Der Hochverrat ist ein Unternehmensdelikt ("Wer es unternimmt, ...") Hier setzt die volle Strafbarkeit bereits beim bloßen Unternehmen als einer strafrechtlichen Einheit von Versuch und Vollendung ein (Ius criminalis Teil I Art. 7 Abs. 1 Satz 2 CCC). Grund hierfür ist die Natur des Hochverrates, der, wenn er glückt, den Richter ja nicht mehr erreichen wird. Es entfällt die Privilegierung der Versuchsstrafbarkeit.

III. Einzelprüfung

Das Gesetz geht von einer hierarchischen Feudalstruktur des Reiches aus. Zutreffend verweist die Besitzerin Ardais auf den Prolog des CCC als sedes materiae dieses Ordnungsbildes, welches der Hochverrats - Artikel in Abs. 1 Nr. 2 als "Lehnswesen" auch hervorhebt. Nach der Vorstellung des Gesetzes besteht damit ein von der Krone abgeleitetes Weisungsrecht unter den einzelnen Heerschilden, wobei der Hochadel (einschließlich III. Schild) über den nachfolgenden Schilden, auf denen ebenfalls der Niederadel angesiedelt wird, eingesetzt ist. Es wird der Angeklagten nun der Vorwurf gemacht, diese Hierarchie mit ihrem Text angegriffen zu haben.

Die Ambivalenz der Äußerungen (beispielhaft):

"Ihr seid nicht Diener eines jener vom Hochadel kontrollierten Konglomerate..."
"Es ist nicht Recht, wenn der Hochadel alleine das Reich führt..."
"Entweder Ihr unterwerft Euch ganz dem Hochadel, Ihr verliert ganz Euer Wort..."

erschweren diese Prüfung. Solche überzeichnenden Formulierungen umfassen sowohl Angriffstatbestände auf die Hierarchie als auch annehmbare staatsrechtliche Einlassungen. Je nach dem, ob der Text absolut in die eine oder die andere Richtung ausgelegt wird, läßt er sich lesen als die Feststellung, daß überhaupt keine Weisungsbefugnis des Hochadels besteht, daß eine Gleichberechtigung zwischen Hoch- und Niederadel gefordert wird, daß eine selbständige Meinungspolitik nicht vereinbar ist mit der Lehnstruktur; aber auch kann er verstanden werden als die Feststellung, daß kein absolutes Weisungsrecht des Hochadels gegenüber dem Niederadel besteht - da dieses in einem abgeleiteten System nur der Krone selbst zusteht - daß eine Verdrängung des Niederadels aus der Politik systemwidrig sei, daß ein verbrieftes Recht des Niederadels auf politische Meinung besteht. Die erste Lesart stellte einen Angriff auf die Integrität des Feudalwesens dar, die zweite wäre nicht mehr als eine Aufzählung bestehender staatsrechtlicher Fakten.

Ohne ausführliche Wiedergabe des Textes bzw. die Einzelanalyse des Krongerichts an dieser Stelle zu referieren, betont das Krongericht jedoch, daß es diese Unentschiedenheit in der Formulierung im ganzen Text vorgefunden hat. Insoweit weicht es von der Einschätzung der Beisitzer Ardais, (wohl) Bartelbaum bzw. Ne’mekath und Tanoram ab.

Indes mag eine der beiden oben dargestellten Lesarten dem Kontext zu entnehmen sein. Sollte hier eine bestimmte objektive Geneigtheit zu einer der beiden Auslegungen sich ergeben, müßte das Krongericht diese der Tatbestandsauswertung zugrunde legen.

Das Krongericht neigt nicht dazu, die Heftigkeit der Formulierungen als Kriterium dieser objektiven Geneigtheit anzusehen. Die Wortwahl für sich ist vorrangig Gegenstand anderer Strafrechtsartikel, nachstehend der Aufwiegelung und der Ehrdelikte, und eine Trennung dieser Vorschriften vom Hochverrat erscheint (wegen der auf den ersten Blick eng beieinander liegenden Normen wie Aufwiegelung und Hochverrat) geboten. Die Wortwahl ist daher allenfalls zur Bestätigung heranzuziehen, wenn anderweitig der Kontext auf eine bestimmte Auslegungsart abzielt.

Die Aussagen der Angeklagten im Prozeß können als Interpretationshinweis herangezogen werden. Die Angeklagte bekennt sich hier zu ihrer Loyalität zu der verfassungsmäßigen Ordnung des Reiches und führt aus, daß sie sich aus emotionalen Affekten zu dieser Rede hatte hinreißen lassen. Insbesondere sah sie sich als Sachwalterin der Grundsätze, welche die Reichsordnung zugunsten des Kleinadels enthält. Im Ergebnis schildert sie sich als Verteidigerin der einen Prinzipien, nicht aber als Angreiferin auf die anderen. Das Gericht darf diese Einlassungen berücksichtigen, muß sie aber im Lichte der Situation sehen. Diese Ausführungen lassen sich nicht zwingend mit einer etwaigen Geisteshaltung verknüpfen, die zum Zeitpunkt des Umlaufs des Textes bzw. dessen Abfassung bestanden haben mag. Dieser Zeitpunkt ist indes einzig prozeßrelevant. Insbesondere weist die Beisitzerin Tanoram darauf hin, daß zwischen Textabfassung und den Zweifeln an jenem geraume Zeit verstrichen sei.

Also muß weiter nach Kriterien einer objektiven Geneigtheit des Textes geforscht werden, da die Einlassungen der Angeklagten überhaupt nur Rückschlüsse auf eine subjektive Geneigtheit zulassen.

Von der objektiven Inhaltlichkeit des Textes, ob diese hochverräterisch ist oder nicht, an sich scharf zu trennen, ist dem Normtext des Hochverrates nach das Mittel des Unternehmens, die Gewalt oder die Drohung mit solcher. Wer Gewalt anwendet oder in Aussicht stellt, zielt nicht automatisch auf eine Änderung der Staatsverfassung. Wer die Staatsverfassung ändern will, aber nicht mittels Gewalt oder deren Androhung, gefährdet nicht im Sinne der Norm deren Schutzgut.

Hier ist das Krongericht aber der Ansicht, daß die Frage nach dem Tatmittel Anhaltspunkt sein kann zur Auslegung des Textes. Korrespondiert mit einem zweideutigen Inhalt ein eindeutiger Rückgriff auf strafwürdige Mittel, darf das Gericht von einer Interpretationseinheit ausgehen und den Text so auslegen, wie er dem objektiven Mittel entspricht. Darin liegt nach Ansicht des Gerichtes kein Verstoß gegen Prozeßrecht Art. 3 Abs. 2 CCC. Diese Norm verlangt nicht per se, Sachverhalte zugunsten der Angeklagten auszulegen, sondern verbietet lediglich, der Angeklagten den Unschuldsbeweis aufzubürden, gebietet also, den Schuldbeweis bei der Anklage zu belassen. Das Gericht fordert mit seinem Vorgehen kein Beweisverhalten der Angeklagten ab, sondern bewegt sich im Rahmen seiner autonomen Sachverhaltsauslegung.

Es stellt sich also die Frage, ob die Angeklagte Gewalt angewendet hat oder mit Gewalt gedroht hat.

Der CCC verfügt über einen einheitlichen Gewaltbegriff. Gewalt ist die Zwangswirkung durch Zufügung eines empfindlichen Übels, wobei das Opfer entweder unmittelbar zu einem Verhalten gezwungen wird (vis absoluta) oder zu einem bestimmten Verhalten motiviert wird (vis compulsiva). Dieser Gewaltbegriff, der am plastischsten bei Individualrechtsschutznormen (z.B. Menschenraub, Freiheitsberaubung oder Nötigung) scheint, ist dem Grundsatz nach auch bei Staatsschutzdelikten anzuwenden; indes mit der Einschränkung, daß die Schwelle zur Annahme von Gewalt höher ist. Die ausgelöste Zwangswirkung muß nämlich gradmäßig geeignet sein, den gebiets- oder verfassungsmäßigen Bestand des Staates zu beeinträchtigen, entweder durch Einwirkung auf Personen, mit denen der Staat steht bzw. fällt, oder auf weite Personenkreise oder auf Sachen (vor allem ist hier weitreichende Sabotage zu nennen).

In diesem Sinne ist keine Gewalt zu erkennen.

Die Drohung mit solcher, als dem In - Aussicht - Stellen empfindlicher Übel, ist umstritten. Die Beisitzerin Ardais sieht in einigen Äußerungen eine Drohung von Gewalt und führt dazu an:

"Diesen Konvent sollt ihr fürchten. Er sollte Euer Gegenpol sein und Euch den Weg verbauen, wenn Ihr mit Euren Intrigen und Machtspielen allzu dreist mit Unserem Reich und Unseren Untertanen verfahrt."

Die Beisitzerin Tanoram und der Beisitzer Ne’mekath erkennen in dieser Rede nirgends den Tatbestand der Drohung mit Gewalt. Der Beisitzer Bartelbaum rekurriert auf die Wirkungsebene, nach der ein Effekt dieser Rede ausgeblieben wäre, was das Krongericht als Votum gegen die Drohung mit Gewalt versteht.

Der Blick auf den Gewaltbegriff erschließt nach Auffassung des Krongerichts den Drohungsbegriff. Da das Gesetz die Drohung mit Gewalt verlangt, muß mit Gewalt im obigen Sinne gedroht werden und den Bedrohten solche Gewalt befürchten lassen.

Wohl ist der Beisitzerin beizupflichten, daß die Worte der Angeklagten im Sinne des Individualschutzes drohenden Charakter haben. Hier mag die nebulöse Formulierung die einschüchternde Wirkung zeitigen. Aber im Staatsschutz ist nicht nur die Gewalt, sondern auch die angehängte Drohung qualifiziert. Die Angeklagte stellt kein spezifisches Übel in Aussicht. Es lassen sich keine Rückschlüsse auf irgendeine beabsichtige, konkrete Gewalteinwirkung ziehen. Warum der Hochadel den Konvent "fürchten" soll, wie ein Weg "verbaut" werden soll, wird nicht ausgeführt. Das Krongericht sieht durchaus den drohenden Charakter dieser Worte im landläufigen Sinne, sieht ihn aber noch unterhalb der Schwelle zum Hochverratsmittel.

Damit soll nicht einer Nutznießung von zweideutigen Formulierungen zugespielt werden. Doch ist der Hochverrat die ultima ratio der Staatskritik und seine Ahndung die ultima ratio der Rechtsprechung. Der Strafe als Antwort auf eine Gefahr für den Staat muß auch eine solche Gefahr gegenüberstehen. In diesem Fall hat die Angeklagte eine solche Gefahr für den Staat nicht herbeigeführt und wird in diesem Sinne auch nicht von der Rechtsprechung behandelt werden.

Aus diesem Grunde soll auch der Inhalt der Rede nicht als hochverräterisch ausgelegt werden. Von den beiden Interpretationsarten kann nicht aus dem Kontext die strafwürdige gefolgert werden.

Insgesamt kommt das Krongericht zu folgendem Ergebnis: Die Angeklagte hat sich nicht des Hochverrates schuldig gemacht. Aufgrund der Struktur des Hochverrates als Unternehmensdelikt widerspricht das Krongericht der Beisitzerin Ardais in dem Bestreben, eine Versuchsprüfung anzuschließen.

B. Aufwieglung, Ius Criminalis Teil II Art. 1 § 2 CCC

I. Vorfragen

Das Gericht sieht seine erstinstanzliche Zuständigkeit in diesem Tatbestand durch die Tateinheit des geprüften Hochverrat mit der Aufwiegelung gegeben. Eine Trennung der Verfahren hält das Krongericht für nicht geboten.

II. Tatbestand

Grundlage des Vorwurfs ist der bereits in den Prozeß eingeführte Redetext.

III. Einzelprüfung

Die Angeklagte hat durch das Verbreiten der obigen Schrift sich über den Hochadel des Reiches (Variante 3) geäußert. Diese Äußerungen überschreiten die Grenzen politischer Kritik, die im Rahmen einer autonomen Reichsversammlung, des kleinen Konventes, zulässig gewesen.

"...keifende, zankende Mächtige..."
"Puppen gleich können sie uns fallen lassen und einem tödlichen Würgegriff gleich vom handeln (...) abschotten, (...); bereit ihr tödliches Spiel wieder von neuem zu beginnen."
"...zugunsten drückerischer und kriecherischer, absoluter Verneigung vor dem Hochadel und seinen Konsortien in allen ihrer widerwärtigen, machtbesessenen Formen!"

Hierin liegt sowohl die für eine substantielle Beschimpfung (Alternative 1) erforderliche Behauptung ehrenrühriger Tatsachen, vor allem in der Andeutung menschenverachtender "Puppen" - Politik, als auch finden sich die rohen und dem allgemeinen Sprachgebrauch nach abfälligen Redewendungen, die eine formale Beschimpfung ausmachen: "keifend", "zankend", auch wird jedwede Reverenz vor dem Hochadel als drückerisch und kriecherisch bewertet.

Die zweite Alternative der Aufwiegelung nach Nr. 1, das Verächtlichmachen, liegt jedenfalls objektiv vor: dem unbefangenen Empfänger dieser Äußerungen wird der Hochadel als ein Kollektiv von Personen vorgeführt, die in Gestus, Gesinnung und ihrem Interesse an niederer Ehrfurchtsbezeigung unzweckmäßig, unvernünftig und der standesgebührlichen Achtung unwürdig seien. Zutreffend weist die Beisitzerin Ardais an dieser Stelle darauf hin, daß ein falsches Bild der Reichsverfassung geliefert wird, wenn der Eindruck erweckt wird, daß der Hochadel den Niederadel entlassen kann. Dies obliegt einzig der Nisut und dem Krongericht nach Maßgabe des CCC.

Ob diese Verächtlichmachung "böswillig" im Sinne der Norm war, das meint: von einer feindseligen, die Tatsachen bewußt leugnenden Einstellung inspiriert, kann offen bleiben, da dieses subjektive Tatbestandsmerkmal für die Annahme der Beschimpfung (Alternative 1) nicht vorgeschrieben ist. Maßgebend ist für die erste Alternative der Tatbegehung nicht, was die Täterin sagen wollte, sondern wie ihre Äußerungen objektiv und vernünftigerweise verstanden werden konnten. Wie die Adressaten sie tatsächlich verstanden haben, ist mithin unerheblich.

Die Tat ist vollendet, da die oben beschriebene Außenwirkung mit der Verbreitung der Schrift am Versammlungsort des Kleinen Konventes eintreten konnte.

Problematisch ist die Frage des Vorsatzes. Die Angeklagte macht geltend, zum Zeitpunkt, da die Rede auf der Versammlung auftauchte, sich bereits vom Text distanziert gehabt zu haben und auch die Verbreitung hätte hindern wollen. Die Angeklagte kann sich hierbei auf Zeugen berufen, deren Aussagen unwidersprochen geblieben sind. Das Gericht muß nach der Beweislage davon ausgehen, daß Vorsatz im Sinne von Ius criminalis Teil I Art. 2 Abs. 1 CCC nicht mehr zum Zeitpunkt der objektiven Tatbestandsverwirklichung vorlag: Die Angeklagte wußte zwar, daß ihre Handlung einen bestimmten bösen Erfolg mit sich brachte, aber sie wollte ihn definitiv nicht mehr, sah ihm auch nicht mehr billigend im Sinne des Satzes 2 entgegen.

Das Krongericht berücksichtigte nun, daß die Angeklagte unbestritten den Vorsatz hatte, als sie die Rede Thorn M. Margatnep überreichte. Es ist jedoch zu bedenken, daß durch die Übergabe an Thorn M. Margatnep weder Öffentlichkeit noch eine Versammlung vorlag. Für den Begriff des "Verbreitens" als Schrift ist entscheidend, ob die Schrift bereits einem Personenkreis zugänglich war, der nach Zahl und Individualität so groß oder so unbestimmt war, daß die Angeklagte ihn nicht mehr kontrollieren konnte. Dies trifft nicht auf eine Einzelperson zu. Mit der Übergabe an Thorn M. Margatnep war der Tatbestand also objektiv nicht erfüllt, dieser Zeitpunkt ist noch nicht relevant für den Vorsatz.

Diese Überlegung kann demnach das Problem des nachträglich entfallenen Vorsatzes nicht beheben. Lediglich dogmatisch ist eine adäquate Lösung zu erzielen.

Die Frage ist, ob bei Sachverhalten, wo Handlung und Erfolg zeitmäßig wesentlich auseinanderfallen, Vorsatz vorliegen muß bei der Handlung, die für den Erfolgseintritt ursächlich wurde (Übergabe an Boten zum Kleinen Konvent) oder beim Erfolgseintritt selbst (Verbreitung der Schrift auf dem Kleinen Konvent).

Die Beisitzer neigen wohl der ersten Lösung zu und gelangen alle zu einer Strafbarkeit wegen vollendeter Aufwiegelung. Allerdings erfolgte keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Problem des Vorsatzwegfalls.

Für die erste Lösung spricht das kriminalpolitische Argument. Wer eine Handlung beging, die einen strafwürdigen Erfolg verursachte, soll sich ex post nicht darauf berufen können, diesen innerlich nicht mehr aktuell gewollt zu haben. Schließlich ist Obliegenheit des Täters, so er eine Gefahr geschaffen hat, diese wieder zu beseitigen; kommt er dem nicht nach, muß er sich an seiner Handlung und dem Vorsatz zu diesem Zeitpunkt messen lassen. Konnte er nicht mehr rechtzeitig die Vollendung hindern, ist dies seine Risiko, nicht billigerweise das des verletzten Rechtsgutes.

Für die zweite Lösung spricht die Dogmatik. Eine Tat setzte den objektiven Tatbestand und den subjektiven Vorsatz voraus. Der CCC nennt andere Fälle, vor allem im Bereich der Irrtümer, wo bei Fehlen des Vorsatzes trotz Vollendung keine Strafbarkeit, allenfalls eine gemilderte in Betracht kommt (etwa Ius Criminalis Teil I Art. 4 Abs. 1, 2 CCC). Auch der Versuch hat eine konstruktiv ähnliche Situation und kommt zu einer Strafmaßmilderung: Beim Versuch liegt nur der böse Wille vor, nicht der böse Erfolg; im vorliegenden Fall liegt nur der böse Erfolg vor, nicht der böse Wille.

Das Krongericht möchte die Kriminalpolitik und die Dogmatik gleichermaßen zu ihrem Recht kommen lassen. Es wird einen vermittelnden Weg beschreiten.

Im Falle des nachträglichen Vorsatzwegfalls wird, so sich der Angeklagte darauf beruft, Prozeßrecht Art. 3 Abs. 3 Satz 1 CCC umgekehrt. Die Situation dieser Vorschrift liegt nicht vor; nicht der Angeklagte ist vor unbilliger Beweisbeschwer und Strafverfolgung zu bewahren, sondern der Strafanspruch des Staates ist vor unbilliger Behauptung und Vereitelung der Strafverfolgung zu bewahren. Der Vorsatz ist nur ein Teil der Gesamtschuld, die sich aus Tatbestand, Vorsatz, mangelnder Rechtfertigung und mangelnder Entschuldigung zusammensetzt. Insofern ist hier auch der Schutzanspruch des Täters nicht so hoch wie bei der Gesamtschuldfrage.

Ferner muß der Täter beweisen, daß er im Sinne des Rücktritts Art. 7, Abs. 7 alles ihm mögliche getan hat, um die Vollendung nach Wegfall des Vorsatzes zu hindern ("gleichsam in den Arm fallen"). Dem Täter erwächst aus der Risikoerhöhung seiner ersten Handlung eine Obliegenheit zur Risikoverringerung. Wie beim Rücktritt vom Versuch muß er eine honorierbare Manifestation des Verzichts auf das Unrecht leisten. Auf jene Parallele wies auch Beisitzer Ne’mekath hin.

Gelingt ihm der doppelte Beweis nicht, so soll der Handlungszeitpunkt vorsatzrelevant sein. Gelingt ihm dieser doppelte Beweis, so soll er nur nach den Versuchsvorschriften bestraft werden. Denn hier soll der dogmatischen Lösung nach Befriedigung der Kriminalpolitik auf dem Beweisgebiet Rechnung getragen werden. Die Ähnlichkeit zwischen Versuch und dem Vorsatzwegfall, die oben konstatiert wurde, ergebe hier die Rechtswertung.

Die Angeklagte muß also beweisen, daß sie keinen Vorsatz mehr zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung hatte. Dies hat sie durch ihren Zeugenbeweis getan. Sie muß ferner nachweisen, daß sie alles ihr mögliche unternommen hat, um dem bösen Erfolg noch in den Arm zu fallen.

Dies ist zweifelhaft. Sie hat sich selbst auf den Weg gemacht und eine Seereise unternommen, auf der ihr Witterungsunbillen ihrer Aussage nach die Vollendungsvereitelung unmöglich gemacht hatten. Sie muß sich aber die Frage stellen lassen, warum sie nicht z.B. auf arkanem Wege die Nachricht zum Konvent senden ließ, um das Verbreiten der Rede zu verhindern. Als Beispiele führt das Krongericht drei Verständigungszauber aus drei Zauberursprungsklassen an, die alle eine entsprechende Nachricht hätten rechtzeitig eintreffen lassen: ELFEN, FREUNDE, HÖRT DEN RUF bzw. IMMATERIALIS PHANTOMAR bzw. TRAUMGESTALT.

Auch an Bewegungszauber (TRANSVERSALIS TELEPORT) hätte gedacht werden könne. Zu guter Letzt wäre die Reisebegleitung eines im Wetterzauber Kundigen sinnvoll gewesen, um den erfahrungsgemäß auftretenden Reisebeschweren zur See entgegenzuwirken. Ihre Beziehung zum yleh’schen Hof gab ihr die privilegierte Möglichkeit, Zauberkundige diesbezüglich anzusprechen. Sie verabsäumte dies. Die Beisitzer Tanoram und Ne’mekath wiesen zudem auf die Möglichkeit der Konsultation der örtlichen Geweihtenschaft hin.

Insgesamt hätten der Angeklagten noch zumutbare Wege offen gestanden, den Aushang des Textes zu verhindern. Damit ist der Handlungszeitpunkt entscheidend für die Vorsatzfrage. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie Vorsatz.

Die Angeklagte handelte demnach objektiv und subjektiv tatbestandsmäßig.

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe im Sinne von Ius Criminalis Teil I Art. 8 CCC sind nicht ersichtlich.

Damit hat sich die Angeklagte der vollendeten Aufwiegelung nach Ius Criminials Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 CCC strafbar gemacht.

Es stellt sich ferner die Frage, ob die Angeklagte eine besonders schwere Aufwiegelung nach Ius Criminalis Teil II Art. 1 § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 § 1 CCC begangen hat.

Dies wäre der Fall, wenn die aufwiegelnden Äußerungen erkennbar und geeignet auf Auslösung von hochverräterischen Taten abzielten.

In diesem Fall verweist das Krongericht auf seine Ausführungen zur Auslegung des Textes und seine Untersuchungen zu dessen hochverräterischer Ausrichtung. Das Krongericht hat wegen der Ambivalenz des Textes und dem an Hochverratsmitteln armen Kontext den Text für nicht hochverräterisch in einem strafbaren Sinne gehalten.

Das Krongericht betont zudem, daß der Tatbestand der besonders schweren Aufwiegelung die Geeignetheit voraussetzt, bestimmt hochverräterische Taten auszulösen. Aus der Aufwiegelung hätten sich nach Ansicht des Krongerichts konkrete Hinweise auf konkrete Taten ergeben müssen, die den Tatbestand des Hochverrates erfüllt hätten. Dies ist hier nicht gegeben. Die Angeklagte förderte mit ihren Auslassungen eine bestimmte, nämlich negative Stimmung gegenüber dem Hochadel. Dies wird mit der Aufwiegelung primär geahndet. Sie konkretisierte diese Stimmung aber nicht zu einem bestimmten negativen Verhalten. Niemand konnte aus diesem Text eine Verhaltensweise ablesen, die als Autorschaft die Angeklagte gehabt hätte; jede hochverräterische Handlung wäre Ergebnis eigener Denk- und Planleistung gewesen.

An dieser Stelle warf die Beisitzer Tanoram eine interessante dogmatische Frage nach dem Verhältnis zwischen besonders schwerer Aufwiegelung und Anstiftung zum Hochverrat auf. Das Krongericht ist der Ansicht, daß ein Spezialitätsverhältnis zwischen beiden Normkomplexen zugunsten der besonders schweren Aufwiegelung besteht.

Diese ist ein Sonderfall der Anstiftung, und zwar der Anstiftung zum Hochverrat. Im Prüfungsbereich der besonders schweren Aufwiegelung, d.h. in anderen Worten: der Anstiftung zum Hochverrat mittels aufwieglerischen Verhaltens im Sinne des Ius Criminalis Teil II Art. 1 § 2 Abs. 1 CCC, entfällt eine eigene Untersuchung der Anstiftung zum Hochverrat.

Das bedeutet nicht, daß eine Anstiftung zum Hochverrat nicht selbständig denkbar wäre. Es sind viele Konstellationen vorstellbar, in denen zum Hochverrat angestiftet wird, ohne sich der publikumsträchtigen Aufwiegelung zu bedienen. Allerdings ist dies in diesem Falle nicht einschlägig.

Im Ergebnis hat sich die Angeklagte nicht der besonders schweren Aufwiegelung strafbar gemacht.

C. Ehrdelikte, Ius Criminalis, Teil II, Art. 4 § 7 CCC

I. Zu den Vorfragen und dem Tatbestande ist nach oben zu verweisen.

II. Einzelprüfung

Die Angeklagte hat sich einer Beleidigung strafbar gemacht, Abs. 1 (Alternative 1). Sie hat durch ihre Werturteile, die bereits oben aufgeführt wurden, Mißachtung und Geringachtung des Hochadels als Personengruppe kundgetan. Eine Personengruppe kann durchaus als Kollektiv beleidigt werden, wenn klar abgrenzbare Kriterien für deren Identifizierung vorliegend. Dies ist beim "Hochadel" der Fall.

Zu diesem objektiven Tatbestand der Beleidigung tritt der Vorsatz. Er ist bei der Beleidigung auch nicht problematisch, da sie den Vorsatz zu diesen Äußerungen noch hatte, als sie Thorn M. Margatnep als dem "Dritten" (Variante 2) im Sinne der Vorschrift ihre Rede mit auf den Weg gab.

Da auch keine Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe greifen, auch nicht die des Ius Criminalis, Teil II, Art. 4 § 7 Abs. 6 CCC (die Beleidigung geht gerade aus der Form der Äußerung hervor), hat sich die Angeklagte einer Beleidigung strafbar gemacht.

Auch eine üble Nachrede liegt tatbestandsmäßig vor. Folgende Tatsachenäußerung:

"Mit Al’Anfa, ..., bandelten die Hohen unserer Heimat an, ..."

ist kein Werturteil im Sinne der Beleidigung, sondern nimmt in Anspruch, eine wahre Begebenheit zu referieren, was das Merkmal einer Tatsachenäußerung ist. Der Charakter dieser ist ehrenrührig gemäß des Wortlauts des CCC, da Kollaborateure allgemein verachtet werden und das Ansehen der Hochadeligen unter diesem Etikett beim Volk auch herabgewürdigt würde.

Behaupten als erste Variante in Sinne der Norm meint, etwas als nach eigener Überzeugung geschehen oder vorhanden hinstellen; verbreiten dagegen ist die Mitteilung einer ehrenrührigen Tatsache als Gegenstand fremden Wissens durch Weitergabe von - wirklichen oder angeblichen - Tatsachenbehauptungen anderer, für die der Täter selbst nicht eintritt oder sich zu eigen macht. Einschlägig ist hier das Merkmal des Behauptens.

Straffrei bliebe die Angeklagte indes, wenn die Tatsache erweislich wahr ist. Ungeachtet des realen Hintergrunds, welcher von den Beisitzern Ardais und Tanoram referiert wurde, steht für das Krongericht fest, daß ein Leser aus dem Kontext der Rede, in welchem "die Hohen" immer das ganze oder wesentlich mehrheitliche Kollektiv der Hochadeligen bezeichnete, nämliches auch an dieser Stelle annehmen und also lesen mußte, daß dem ganzen oder wesentlich mehrheitlichen Hochadel Kollaboration unterstellt wurde. Hierfür besteht kein Wahrheitsbeweis, insbesondere war ein solcher dem Krongericht nach der Beweisaufnahme vor allem im Hinblick auf die Fluktuation in den Rängen des Hochadels nicht plausibel; zumal die Angeklagte keinen Beweis diesbezüglich antrat. Hier endet die Beweiserforschungspflicht des Gerichtes.

Der Vorsatz ist nach der Ausführungen zur Aufwiegelung grundsätzlich gegeben. Indes haben Beisitzer Ardais und Tanoram die Frage aufgeworfen, ob nicht ein vorsatzausschließender Irrtum nach Ius Criminalis Teil I Art. 4 Abs. 1 CCC über die Unwahrheit ihrer Behauptung vorlag. Also stellt sich noch die Frage nach dem genauen Umfang des Vorsatzes hinsichtlich der üblen Nachrede.

Wie bereits angeführt, ist Gegenstand des Wahrheitsbeweises die Behauptung gewesen, daß der gesamte Hochadel mit Al’Anfa "angebandelt" habe. Es spielt keine Rolle, was die Angeklagte konkret meinte: der objektive Gehalt ihrer Aussagen deutet auf jedes einzelne Mitglied des Hochadels, so mußte es sich auch dem verständigen Leser erschließen. Die Beweisaufnahme hat nicht die Überzeugung des Gerichtes geformt, daß die Angeklagte jemals irrtümlich davon ausging, es entspräche der Wahrheit, daß der gesamte oder mehrheitliche Hochadel kollaboriert habe.

Das Gericht schätzt die Angeklagte vielmehr als gebildete und wortgewandte Person ein, welche die Tragweite ihrer weiten Formulierung und die daraus resultierenden Anforderungen an den Wahrheitsbeweis einschätzen konnte. Zumindest nahm sie nach Ansicht des Krongerichts billigend in Kauf, daß mit der Kenntnisnahme ihrer Schrift durch Dritte dieser Eindruck einer Gesamtverschwörung des Hochadels erweckt wurde, was für den Vorsatz nach Teil I Art. 2 Abs. 1 Satz 1 CCC (Eventualvorsatz) genügt und zudem ausschließt, daß sie nicht wußte, de facto auch den Tatbestand der üblen Nachrede zu erfüllen. Damit entfällt der Irrtum.

Letztlich bejaht das Krongericht die Strafbarkeit wegen Übler Nachrede. Es folgt ferner der Ansicht der Beisitzer Ardais und Tanoram, daß das strafschärfende Merkmal des großen Kreises im Sinne von Abs. 2 mit dem Großteil des kemischen Niederadels erfüllt ist.

Unstreitig im Kreise der Beisitzer war das Vorliegen von Abs. 4, der zu einer Unrechtsschärfung gelangt bei Ehrdelikten gegenüber Persönlichkeiten, die Herrschaft haben bzw. mit Staats- oder Kirchensachen qualifiziert betraut sind.


Schlußbetrachtung

Im Ergebnis befindet das Krongericht, daß die Angeklagte Phellipa della Salmoranes

Mit der Aufwieglung, Ius Criminalis Teil II Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1. Var., 3, Alt. 1 CCC ein Vergehen,

Mit der Beleidigung, Ius Criminalis, Teil II, Art. 4 § 7 Abs. 1, Var. 2, Alt. 1, Abs. 4 CCC, ein Vergehen,

Mit der Üblen Nachrede, Ius Criminalis, Teil II, Art. 4 § 7 Abs. 2, Var. 1, Alt. 2, Abs. 4 CCC, ein schweres Vergehen

verwirklicht hat.

Abweichende Voten zu Lasten der Angeklagten: Eilyn Ardais bezüglich Hochverrat, besonders schwerer Aufwiegelung
Khirva Tanoram bezüglich besonders schwerer Aufwiegelung

Abweichende Voten zu Gunsten der Angeklagten:

Eilyn Ardais und Khirva Tanoram bezüglich übler Nachrede

Die Strafbemessung ergibt sich aus Ius Criminalis Teil I Art. 3. Das Gericht berücksichtigt sowohl die Voten seiner Beisitzer als auch die Prozeßumstände. Die kooperative Haltung der Angeklagten findet vor allem Eingang in die zeitliche Strafbemessung, die beim Freiheitsentzug dem untersten Strafrahmen entspricht, und dem Verzicht auf spezielle vermögensrechtliche Strafen. Das Krongericht sieht die gesellschaftlichen und auch familienrechtlichen Konsequenzen des Verfahrens für die Angeklagte und verzichtet auf zusätzliche Belastungen der Anverwandten.

Demnach verurteilt das Krongericht des Königinnenreiches der Kemi Phellippa della Salmoranes:

Menev, Zenach / Khefu, 14. Tag des Boron 25 S.G.

Für den Raben, für das Reich und für das Recht

Managarm
Der Kronjustitiar

Anschlußanordnung

Das Krongericht erstreckt die Anklage nach Prozeßrecht Art. 4 Abs. 6 CCC auf Thorn M. Margatnep. Das Krongericht ist der Auffassung, daß eine rechtliche Würdigung des Umstandes erfolgen muß, daß Thorn M. Margatnep der Redetext von der verurteilten Phellippa della Salmoranes überreicht wurde und er nichts gegen den Aushang der Rede am Konventsort unternahm.

Das Krongericht hält eine Teilnahme des Thorn M. Margatnep nach Ius Criminalis Teil I Art. 6 Abs. 5 CCC in Verbindung mit einem strafwürdigen Nichtstun nach Ius Criminalis Teil I Art. 5 CCC für möglich.

Thorn M. Margatnep ist zum 21. Tag des Boron 25 S.G. in dieser Frage vor das Krongericht zu laden. Das Krongericht fordert gemäß Prozeßrecht Art. 4 Abs. 5 CCC Torben Jandarasson, Rêpa ni Neu-Prêm (Ankläger in der Ausgangssache CrimPdS1KG/1.25) auf, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Thorn M. Margatnep in Kenntnis des Redetextes dessen Aushang hätte verhindern müssen und ob in seiner diesbezüglichen Passivität ein strafwürdiges Nichtstun bzw. in solchem eine Beihilfe zu den Straftaten der Phellippa della Salmoranes - im Sinne vorstehenden Urteils - zu erblicken ist.

Das Krongericht weist ausdrücklich darauf hin, daß dies eine andere Fragestellung ist als in der ersten und annullierten Aufforderung nach Prozeßrecht Art. 4 Abs. 5 CCC.

Der Kronjustitiar

Phelippa della Salmoranes teilweise begnadigt!

Wir, Peri III., Nisut der Kemi von Borons Gnaden,
tun kund:

Daß Wir die diverser Vergehen gegen Reich und Krone schuldig gesprochene Phelippa della Salmoranes begnadigen in der Weise, daß Wir der Delinquentin die Ausführung der Leibstrafe in Form von zwölf Peitschenhieben erlassen. Wir wollen diesbezüglich der Fürsprache Hoheit Chanya Al'Mout'pekerets nachkommen und sehen diese als gerechtfertigt an.
Weiterhin verfügen Wir, daß Phelippa della Salmoranes, so sie ihre Verbannung mit Würde und Anstand trägt, nach Ablauf der Strafe eine Prüfung vor Unserer Majestät bezüglich des Titels einer Sahet der Inseln erwirken kann.
Die Kinder der Phelippa della Salmoranes und des im Norden verschollenen Hátya Ni Yleha, Enrsico Nostravio da Vancha, nehmen Wir in Unsere Obhut und vertrauen sie bewährten Händen zur Erziehung an.
So befehlen Wir,

Peri III. Setepen, Nisut Ni Kemi
vor dem Angesicht des Herrn.
(PES)

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