Seine Hoheitliche Ehren Managarm Cronjustitiar des Reiches, Akîb von Zenach
Ihre acclamate Exzellenz Eillyn Ardais, Cronanwältin des Reiches, Seret-Nesetet von Terkum
- nachstehend: Die Klägerin -
Klage vor dem Krongericht des Horasiates
gegen
das Haus ay Oikaldiki,
vertreten durch
Donna Lutisana ay Oikaldiki
Comtessa zu Thegûn und Zyklopäa
- nachstehend: Die Beklagte -
a) auf Rückerstattung des Kaufpreises für die Signorie in Rûl und einen Palazzo in Neetha, beide im Horasiate gelegen, gezahlt durch den verstorbenen Enrisco Nostravio da Vancha
b) auf Herausgabe verschiedener antiker Sachgüter, vormals im Besitz des verstorbenen Enrisco Nostravio da Vancha, respective des Hausrates des Verstorbenen daselbst (Katalog folgt).
Begründung
Der verstorbene E. N. daVancha erwarb im Jahre 2514 horaischer Zeitrechnung / 26 S.G.. kemischer zeitrechnung durch Kauf die Signorie in Rûl und einen Palazzo in Neetha; in letzterem wurden die zur Herausgabe angegebenen Güter deponiert.
Die für jene Kaufgeschäfte erforderlichen Geldmittel entstammen der Provinzkasse der damals dem Verstorbenen zur Verwaltung übertragenen kemischen Lehen Yleha. Die Verwendung dieser Güter ist durch den Lehnseid und besondere Tatbestände des Gesetzes (namentlich die Bestimmungen des Lehnsfrevels, Ius criminalis Teil 2 CCC Art. 1 § 6) umschrieben; die entsprechenden Gelder sind sonach zum Nutzen der Provinz zu verwenden. Folge ist, daß keine unbeschränkte Berechtigung des Lehnsnehmers durch die Belehnung in Bezug auf die Provinzkasse entsteht, sondern nur soweit, wie die Gelder adäquat verwendet werden.
Es ist offensichtlich und in Kemi gerichtlich festgestellt, daß der Verstorbene die Gelder in nach CCC lehnsfrevelnder Weise verwandte. Die erworbenen horasischen Liegenschaften können der Provinz Yleha in keinem Falle zugute kommen, was auch nicht in der Absicht des Käufers gelegen hatte. Bezüglich dieser Einschätzung wird auf die Aussagen da Vanchas in den Prozeßdokumenten CRIMENDV.2KG.1/27 verwiesen, welche die Selbstbereicherungsabsicht des Käufers nelegen. Die Kenntnis dieser Absicht räumte die Beklagte in einem Begnadigungsschreiben an die Krone und das Krongericht ferner ein. Demnach erwarb der Käufer als Nichtberechtigter bei gleichzeitiger Kenntnis dieses Umstandes der anderen Partei.
Die Klägerin erklärt weiterhin als Folge der dargestellten Verletzung bestimmter Lehnspflichten, daß die Gelder strafrechtlich relevant und damit sittenwidrig erlangt worden sind. Damit sind die Kaufverträge daher gesamt sittenwidrig; insbesondere da die Klägerin auf Seiten der Beklagten von einer Kenntnis der lehnsrechtlichen Sachlage, diese Gelder betreffend, und damit von einem Kennenmüssen hinsichtlich strafrechtlicher Relevanzen ausgeht, somit beide Parteien wußten, daß diese Verträge Staatseigentum Kemis betrafen und Staatsteile Kemis schädigten. Der übereinstimmende Abschluß eines andere schädigenden Vertrages schreibt diesem Kontrakt die Sittenwidrigkeit klar auf die Stirne.
Der Kaufvertrag ist nichtig: Sittenwidrigkeit bedeutet rechtswidrig (das Recht ist nach gängigen Theorien mithin Ausfluß des ungeschriebenen Sittengesetzes), und rechtswirksame Verträge können nicht in der Rechtswidrigkeit entstehen. Die Klägerin kondiziert daher die Kaufsumme von 30.000 Goldsuvar gegen Rückübertragung des Eigentums an der Signorie und dem Palazzo; zu diesem Eigentumsakt ist die Klägerin berechtigt, da das Eigentum daVanchas kraft Generalkonfiskation dem Káhet zugefallen ist. Die Kondiktion wird mit der rechtsgrundlosen Übertragung des Goldes (ein Vertrag liegt, wegen Nichtigkeit, als Rechtsgrundlage nicht vor) begründet, das Eigentum daran ist durch die Generalkonfiskation dem Kronschatz zugefallen.
Mit Hinweis auf die Generalkonfiskation wird ferner die Herausgabe des in Neetha aufbewahrten persönlichen Hausrates des Verstorbenen verlangt; der Hausrat ist konfisziertes und kraft Urteil CRIMENDV.2KG.1/27 Eigentum des Kronschatzes.
Die antiken Güter sind niemals Eigentum daVanchas gewesen, er hatte sie als Lehnsnehmer in Besitz und hat sie zur Selbstbereicherung unterschlagen. Sie eignen unverändert der Provinz Yleha und sind herauszugeben.
Su'umbraglio / Zenach, XXIV.XXI.27 S.G.
Managarm