Der Prozeß gegen
das Haus ay Oikladiki

(die Dokumente befinden sich in chronolgischer Reihenfolge,
d.h. die Dokumentation beginnt mit der Klageerhebung und endet mit dem Urteil)


Klage gegen Lutisana ay Oikaldiki erhoben

Hiermit erhebt
Ihre Souveräne Majestät
Königin Peri III. Setepen
prozeßführungsbefugt für das das Kâhet ni Kemi
nämliches, dem Lehnsrechte gemäß, in Prozeßstandschaft für seine Provinzen Yleha vertreten durch

Seine Hoheitliche Ehren Managarm Cronjustitiar des Reiches, Akîb von Zenach
Ihre acclamate Exzellenz Eillyn Ardais, Cronanwältin des Reiches, Seret-Nesetet von Terkum

- nachstehend: Die Klägerin -

Klage vor dem Krongericht des Horasiates

gegen
das Haus ay Oikaldiki,
vertreten durch
Donna Lutisana ay Oikaldiki
Comtessa zu Thegûn und Zyklopäa

- nachstehend: Die Beklagte -

a) auf Rückerstattung des Kaufpreises für die Signorie in Rûl und einen Palazzo in Neetha, beide im Horasiate gelegen, gezahlt durch den verstorbenen Enrisco Nostravio da Vancha
b) auf Herausgabe verschiedener antiker Sachgüter, vormals im Besitz des verstorbenen Enrisco Nostravio da Vancha, respective des Hausrates des Verstorbenen daselbst (Katalog folgt).

Begründung

Der verstorbene E. N. daVancha erwarb im Jahre 2514 horaischer Zeitrechnung / 26 S.G.. kemischer zeitrechnung durch Kauf die Signorie in Rûl und einen Palazzo in Neetha; in letzterem wurden die zur Herausgabe angegebenen Güter deponiert.

Die für jene Kaufgeschäfte erforderlichen Geldmittel entstammen der Provinzkasse der damals dem Verstorbenen zur Verwaltung übertragenen kemischen Lehen Yleha. Die Verwendung dieser Güter ist durch den Lehnseid und besondere Tatbestände des Gesetzes (namentlich die Bestimmungen des Lehnsfrevels, Ius criminalis Teil 2 CCC Art. 1 § 6) umschrieben; die entsprechenden Gelder sind sonach zum Nutzen der Provinz zu verwenden. Folge ist, daß keine unbeschränkte Berechtigung des Lehnsnehmers durch die Belehnung in Bezug auf die Provinzkasse entsteht, sondern nur soweit, wie die Gelder adäquat verwendet werden.

Es ist offensichtlich und in Kemi gerichtlich festgestellt, daß der Verstorbene die Gelder in nach CCC lehnsfrevelnder Weise verwandte. Die erworbenen horasischen Liegenschaften können der Provinz Yleha in keinem Falle zugute kommen, was auch nicht in der Absicht des Käufers gelegen hatte. Bezüglich dieser Einschätzung wird auf die Aussagen da Vanchas in den Prozeßdokumenten CRIMENDV.2KG.1/27 verwiesen, welche die Selbstbereicherungsabsicht des Käufers nelegen. Die Kenntnis dieser Absicht räumte die Beklagte in einem Begnadigungsschreiben an die Krone und das Krongericht ferner ein. Demnach erwarb der Käufer als Nichtberechtigter bei gleichzeitiger Kenntnis dieses Umstandes der anderen Partei.

Die Klägerin erklärt weiterhin als Folge der dargestellten Verletzung bestimmter Lehnspflichten, daß die Gelder strafrechtlich relevant und damit sittenwidrig erlangt worden sind. Damit sind die Kaufverträge daher gesamt sittenwidrig; insbesondere da die Klägerin auf Seiten der Beklagten von einer Kenntnis der lehnsrechtlichen Sachlage, diese Gelder betreffend, und damit von einem Kennenmüssen hinsichtlich strafrechtlicher Relevanzen ausgeht, somit beide Parteien wußten, daß diese Verträge Staatseigentum Kemis betrafen und Staatsteile Kemis schädigten. Der übereinstimmende Abschluß eines andere schädigenden Vertrages schreibt diesem Kontrakt die Sittenwidrigkeit klar auf die Stirne.

Der Kaufvertrag ist nichtig: Sittenwidrigkeit bedeutet rechtswidrig (das Recht ist nach gängigen Theorien mithin Ausfluß des ungeschriebenen Sittengesetzes), und rechtswirksame Verträge können nicht in der Rechtswidrigkeit entstehen. Die Klägerin kondiziert daher die Kaufsumme von 30.000 Goldsuvar gegen Rückübertragung des Eigentums an der Signorie und dem Palazzo; zu diesem Eigentumsakt ist die Klägerin berechtigt, da das Eigentum daVanchas kraft Generalkonfiskation dem Káhet zugefallen ist. Die Kondiktion wird mit der rechtsgrundlosen Übertragung des Goldes (ein Vertrag liegt, wegen Nichtigkeit, als Rechtsgrundlage nicht vor) begründet, das Eigentum daran ist durch die Generalkonfiskation dem Kronschatz zugefallen.

Mit Hinweis auf die Generalkonfiskation wird ferner die Herausgabe des in Neetha aufbewahrten persönlichen Hausrates des Verstorbenen verlangt; der Hausrat ist konfisziertes und kraft Urteil CRIMENDV.2KG.1/27 Eigentum des Kronschatzes.

Die antiken Güter sind niemals Eigentum daVanchas gewesen, er hatte sie als Lehnsnehmer in Besitz und hat sie zur Selbstbereicherung unterschlagen. Sie eignen unverändert der Provinz Yleha und sind herauszugeben.

Su'umbraglio / Zenach, XXIV.XXI.27 S.G.
Managarm

Kemischer Kronjustitiar reist nach Thegûn

Vergangene Woche begab sich der Kronjustitiar des Königreichs der Kemi, Se. Hoheitliche Ehren Managarm, Baron von Zenach nach Thegûn im Horasiat, um dortens im Vorfeld der anstehenden Klage gegen Donna Lutisana ay Oikaldiki sich mit den Anwälten der Comtessa zu beraten.
Im Zusammenhang mit den Unterschlagungen, welche der mittlerweile rechtswirksam verurteilte und hingerichtete Enrisco Nostravio da Vancha in seinem damaligen Lehen Yleha begangen hatte, stellte das Königreich der Kemi den Antrag auf Rückerstattung des unterschlagenen Goldes, welches der Delinquent zum Grunderwerb in Rûl und Neetha verwendet hatte, ebenso wie Rückgabe verschiedener Kunstgegenstände, welche der Täter dorthin außer Landes geschafft hatte. Die Partei der Oikaldiki beharrte ursprünglich auf Aufrechterhaltung der Kaufverträge und verweigerte die Herausgabe der Sachgüter, welche sie mittlerweile als ihrem Besitz zugehörig ansahen. Der Kronjustitiar traf sich an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit den Advokaten der Comtessa, um den kemischen Standpunkt außergerichtlich durchzusetzen. Diese Verhandlungen, welche der Kronjustitiar gegen drei Anwälte der Vinsalter Rechtsakademie führte, währten jeweils bis in die dunkle Nacht. Se. Hoheitliche Ehren gab während dieser Zeit keinerlei Auskünfte über den verlauf der Gespräche, die Gegenseite ließ anfangs durchsickern, ihre Rechtsposition beizubehalten. In der dritten Nacht aber mußte irgendeine Wendung eingetreten sein. Andertags ließ der Kronjustitiar eine Erklärung beim Krongericht des Horasiates eingehen, in welcher die Oikaldikis die Argumentation Kemis ebenso wie die Ansprüche anerkannten und das Kemi - Reich die Klage außergerichtlich als erledigt ansah.. Kurz darauf trafen sich beide Parteien vor den Skriptoren von Rûl und Neetha, und der Kronjustitiar übertrug das Eigentum an der Signorie und dem Palazzo an die Oikaldikis zurück, welche im Gegenzug mehrere Truhen an Bord des Schiffs des Zenacher Barons bringen ließen. Der Kronjustitiar quittierte die vollständige Auszahlung der 30.000 kemischer Goldsuvare und den vollständigen Katalog der antiken Artefakte, und nach einem abendlichen Souper bei der Comtessa, bei welchem auf die wieder bestätigte und begründete Freundschaft der beiden Reiche angestoßen wurde, verließ Se. Hoheitliche Ehren das Liebliche Feld noch selbiger Nacht gen Süden.
Die Seereise zutrück wurde von Matrosen der Zenacher Galeere als weitgehend ereignislos bezeichnet, abgesehen von einem Zwischenfall mit "irgendwelchen schwarzen Schiffen", bei welchem aber ein unerwarteter, jäher und äußerst heftiger Wetterumschwung die Annäherung der anderen Schiffe verhindert habe, was der Kronjustitiar mit der ihm eigenen Pointiertheit mit den Worten: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Hand... ja, auch der Götter" kommentiert haben soll. Gestern legte die Galeere in Menev wieder an. Der Kronjustitiar ließ die Truhen sogleich von Krongerichts-KKAB-Bannern nach Khefu überstellen. Dort ließ er sich seinerseits vom Reichschatzmeister die Übergabe quittieren und reiste ohne weitere Worte zurück nach Zenach.
(TPG)

ZURÜCK