Antrag vertreten durch:
Dio Cardassion de Cavazo
Fürst von Sá'sekera
Kanzler des Kemischen Reiches
I. Zuständigkeit des Crongerichts
Das Krongericht ist für Klagen, staats- und völkerrechtliche Verträge betreffend, erste Instanz. Dies ergibt sich in Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Prozeßrecht CCC und in Schau der anderen erstinstantiellen Zuständigkeiten durch teleologische Ausdeutung. Seine Funktion als oberstes civiles und criminales Gericht ist positiviert. Das Krongericht ist in criminalen Fragen in den kapitalen Delikten erstinstantiell. Konsequenterweise ist es auch in den höchsten civilen Fällen erstinstantiell zuständig. Das Krongericht sieht staats- und völkerrechtliche Verträge als den bereits genannten erstinstantiellen civilen Fällen übergeordnet. Das Krongericht rekurriert dabei auf Art. 19 Abs. 3 CCC. Das Krongericht betont, daß Art. 4 Abs. 9 CCC dem ausdrücklichen Wortlaut nach nur im criminalen Bereich Anwendung findet.
II. Klageart nach Wirksamkeit der Kaulata-Vereinbarung
In Frage kommen eine Gestaltungsklage oder eine Feststellungsklage (Art. 1 a Prozeßrecht CCC). Mit Blick auf den Antrag bestimmt sich die Klageart danach, ob ein wirksamer Vertrag vorliegt, welcher in seiner Wirksamkeit angefochten werden soll, oder ob der Vertrag an schwerwiegenden Mängeln leidet, die bereits ipso facto seine Wirksamkeit hindern, was nur noch verbindlich festgestellt werden mußte. Diese Frage war Kernüberlegung der Beisitzer. Die Beisitzer Aralzin-Estrimanza und Griemwieg haben dies grundsätzlich für fragwürdig befunden.
1. Vollmachtsfragen der "Kaulata-Delegation"
Aufgezeigt wurde vor allem die mangelnde Bevollmächtigung der kemischen Unterhändler. Ohne eine entsprechende und ausdrückliche Bevollmächtigung kann nicht davon ausgegangen werden, daß Vasallen des Königsreiches allein aus ihrer Lehnsstellung heraus die Vollmacht zum Abschluß von bilateralen Verträgen besitzen. Das Krongericht ist aber der Ansicht, daß für die andere Partei dies nicht erkennbar gewesen sein muß. Die betreffenden Adeligen hatten den Anschein einer entsprechenden Vertretungsmacht erweckt. Hierzu ist nicht erforderlich, aktiv den Irrtum bei der anderen Seite zu erzeugen. Es genügt, wenn offenbar ein solcher Irrtum besteht - gleich wie entstanden - diesen zu erkennen und nicht nicht zu widerlegen. Wenn nicht offenbar keine Vertretungsmacht vorliegt - das Krongericht geht davon aus, daß dies aus Sicht der Mohas der Fall war - sondern vielmehr der Anschein einer solchen gegeben ist, gebietet es der Gedanke der
Rechtssicherheit, daß die andere Partei auf den Anschein einer Vollmacht vertrauen darf. Das Krongericht hat aber zu würdigen, daß das Handeln eines Vertreters nicht ihn selbst, sondern einen Dritten, den Vertreten bindet. Einerseits steht das Bedürfnis nach Rechtssicherheit der einen Vertragspartei im Raume, andererseits hat der vermeintliche Vertretene den gleichen Anspruch auf Rechtssicherheit, nämlich daß nicht Verträge entstehen, die ihn binden, wenn er keine Vertretungsmacht erteilt hat. Fraglich ist, wie dies zu würdigen ist.
Unterfrage 1: Wirkung des Handelns eines "Falsus procurators"
In dieser Situation könnte man zu dem Ergebnis gelangen: ein solcher Vertrag, von einem Falsus Procurator (Vertreter ohne Vertretungsmacht) geschlossen, sei unwirksam und binde den vermeintlich Vertretenen nicht. Die andere Vertragspartei, welche über den Mangel der Vertretungsmacht sich nicht im Klaren war, schließt den Vertrag mit dem Falsus selbst - denn am Vertrag war er ja beteiligt, wenn nicht als Vertreter, dann eben als Vertragsschließender in eigener Sache - und erhält einen Schadensersatzanspruch gegen den Falsus Procurator, wenn dieser nicht zur Vertragsleistung imstande ist. Das Krongericht hat indes noch ein weiteres zu würdigen. Im Falle, daß die vermeintlich vertretene Partei im Nachhinein den Vertrag akzeptieren will, weil er sie rechtlich vorteilhaft dünkt, wäre mit der Unwirksamkeit des Vertrages dieser Partei ein
juristischer Bärendienst erwiesen worden. Deshalb erklärt das Krongericht, daß Verträge, die geschlossen werden, für Namen eines Dritten, aber ohne Vollmacht, schwebend unwirksam sind. Daß heißt, die vermeintlich vertretene Partei kann den Vertrag an sich bringen, wenn sie dies wünscht. Tut sie dies nicht, ist der Vertrag mit den oben beschriebenen Folgen im Verhältnis zu Ihr nicht mehr nur schwebend, sondern unwirksam und er entsteht zwischen dem Falsus und der anderen Partei.
Unterfrage 2: Rechtliche Würdigung potentiell criminalen Handelns
Das Krongericht hat ebenfalls die Frage zu erörtern, inwieweit von Relevanz für die Wirksamkeit des Vertrages ein möglicherweise criminales Handeln des Falsus Procurators ist. Grundsätzlich bedeutet ein Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht keinen criminalen Tatbestand. Im Falle des vollmachtslosen Procurators bei staats- und völkerrechtlichen Verträgen stellt sich aber die Frage, ob nicht der Criminalfall einer Anmaßung nach Ius Criminalis Teil 2 Art. 1 § 10 CCC gegeben ist, wenn nämlich eine bilaterale Vollmacht eine Beamtung oder eine amtsähnliche Position
bedeutet. Andererseits kann das Krongericht diese Frage in vorliegender Entscheidung offen lassen, wenn offenbar wäre, daß selbst ein criminales Handeln mit dem Vertragsabschluß nicht dessen Nichtigkeit bedeuten würde. Dies ist dann der Fall, wenn das criminale Handeln nicht auf die Vertragsinhalte durchschlagen würde; denn die Nichtigkeit eines Vertrages aufgrund rechstwidrigen Kontextes ist nur dann anzunehmen, wenn der Vertrag selbst auf rechtswidrige, criminale Ziele gerichtet ist oder mit rechtswidrigen, criminalen Tatbeständen umgeht (vergleiche Klageschrift gegen Lutisana ay Oikaldiki, Begründung Absätze 4 und 5). Dies ist vorliegend nach Ansicht des Krongerichtes bei den Kaulata - Verträgen nicht der Fall, weder ist etwa ihr Inhalt gesetzlich verboten noch sind Vertragsgestände sitten- oder rechtswidrig. Insofern spielt mögliches Criminal-Verhalten der Falsi Procuratores keine Rolle. Die Beisitzerin ui Paratras wies dennoch darauf hin, daß das Verhalten hier grundsätzlich fragwürdig sei und verbindliche Maßstäbe für solches Handelns geschaffen werden müssen. Das Krongericht wird sich damit genauer befassen, wenn es zu einer Untersuchung der Anmaßungstatbestände gelangen sollte. Hochverrat nach Ius criminalis Teil 2 Art 1 § 1 Abs. 4 CCC ist nicht gegeben (Wortlaut der Norm).
2. Vertragsparteien
In diesem Fall liegt die Konstellation wie folgt: Falsus Prokurator ist die "Kaulata-Delegation" (der Terminus wird gewohnheitsmäßig verwendet, nicht, weil es sich um eine wirkliche Delegation gehandelt hätte), vermeintlich vertretene Partei ist das Königreich Kemi in Person der Königin, dritte Partei ist die Seite der Mohas. Die Seite der Mohas muß einschränkend definiert werden: jene Moha-Stämme, welche die Führung und Sprecherposition des Keke-Wanaq / Seynnez-Häuptlings Anopathawa als Erster Führer der Stämme anerkannten. Auf diesen Punkt wurde ausdrücklich von
allen Beisitzern hingewiesen. Nach den vorliegenden Berichten waren dies die Stämme Keke-Wanaq, Mohaha, Tschopukikuha, Dewa-Oijanihaha, Mercha-Napewanhaha, Keke-Cankune, Keke-Kakua, Keke-Muham, Keke-Sofu, Nimaa, Kani, Nepacha, Ikemu, Hefau, Câbas. Das Krongericht betont an dieser Stelle, daß ein abschließende Sichtung aufgrund der Aktenlage ausgesprochen schwierig ist. Klar ist aber, daß nicht alle Stämme sich der Führerschaft Herrn Anopathawa angeschlossen hatten; insbesondere einzelne Stämme der Tschopukikuha sind bekannt, die nicht subordinierten. Die Kaulata-Delegation hat 25 S.G. einen schwebend unwirksamen Staatsvertrag mit den Mohas geschlossen. Nun müßte die vermeintlich vertretene Partei diesen Vertrag an sich gezogen haben. Dies ist fraglich.
3. Genehmigung der Kaulata-Verträge durch die Krone
Es liegt keine offizielle Ratifizierung seitens des Königshauses vor. Andererseits können Verträge auch ohne formalen Akt abgeschlossen werden, nämlich durch schlüssiges Verhalten. Im Rechtsalltag ist dies gang und gäbe: ein Nicken oder einfach nur die Annahme der Leistung ohne einen als rechtlich formal erkenntbaren Akt. Wenn sich eine Partei in Kenntnis eines Vertragsangebotes oder in Kenntnis ihrer Genehmigungsmöglichkeit eines schwebend unwirksamen Vertrages so verhält, als hätte sie formal abgeschlossen, dann hat sie konkludent zugestimmt. Dies ist nicht zu Verwechseln mit der Annahme eines Vertrages durch Schweigen. "Qui tacet
consentire videtur" gilt grundsätzlich nicht im Rechtsverkehr. Bei Staatsverträgen muß indes das konkludente Verhalten eine gewisse Qualität haben, und darf sich nicht auf eine Ersatz-Handlung beschränken, quasi das Nicken, sondern muß in gesteigerten Umfang aktiv bezeugt haben, daß von
einer Vertragswirksamkeit ausgegangen wird. Seitens des Königreichs wurde vielfältig reagiert, als hätte dieser Vertrag Bestand. Adelige räumten bestimmte Gebiete, bauten keine Straßen mehr im Dschungel, beschränkten sich auf die Küsten. Nicht zuletzt meinte das Königshaus vor einiger Zeit, aufgrund bestimmten "vertragswidrigen Verhaltens" der Mohas sei der "Vertrag gebrochen worden" und es wurde "vertragswidriges Verhalten seitens des Königreiches" gebilligt. Einer einfachen Rechtslogik nach kann nur ein wirksamer Vertrag gebrochen werden, weswegen diese Betrachtungen einen weiteren Indizienbeweis dafür liefern, daß das Königreich von einem
wirksamen Vertrag ausgegangen ist und in der Zusammenschau mit dem konkludenten Verhalten eine Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrages vorläge.
4. Formfragen
Dies könnte allenfalls dann in Frage gestellt werden, wenn ein bestimmter Vertragstyp an eine bestimmte Form gebunden wäre. Eine solche Form muß entweder gesetzlich ausdrücklich oder durch Gewohnheitsrecht (Observanz) gefestigt sein. Üblicherweise setzen kemische Staatsverträge in der Tat die Besiegelung und das Staatsnotariat in Schriftform zur formalen Wirksamkeit zwingend voraus. Bei zwingenden Formen ist fraglich, ob eine konkludente Genehmigung möglich ist, weil diese ja gerade formfrei sind. Schwierigkeiten bereitet hierbei, daß derartiges Verständnis von formalem und materiellem Recht, also: dem Wie beschworen wird und dem Was beschworen wird, bei den Mohas anders ausgeprägt ist; insbesondere geht dieses Gericht davon aus, daß eine formale Unwirksamkeit ein den Mohas unbekannter Terminus ist. Wir dürfen im Gegenteil davon ausgehen, daß der Vertrag so geschlossen wurde, wie bei den Mohas ein rechtsgültiges Abkommen, ein Taya, geschlossen wird. Der Falsus Procurator war damit auch einverstanden und verzichtete auf die kemische Form. Das Krongericht ist nun zu der Auffassung gelangt, daß die Genehmigung eines schwebend unwirksam durch einen Falsus Procurator geschlossenen Vertrages, auch in der wie aufgezeigten konkludenten Form, den Vertrag so genehmigt, wie er geschlossen worden ist. Der Falsus Procurator wird nachträglich zum regulären Vertreter. Das heißt: den kemische Form-Verzicht des Falsus Procurators und die Annahme der mohischen Form hat sich mit konkludenter
Genehmigung auch die vertretene Partei zu eigen gemacht. Es ist darauf aufmerksam zu machen, daß das Krongericht, wenn Zweifel an der konkludenten Genehmigung bestünden, hier ohne Frage die zwingende Form zu ihrem Recht hätten kommen lassen. Damit ist festzustellen, daß ein Vertrag
zwischen den Mohas und dem Königreich der Kemi mit Formverzicht erst schwebend unwirksam, aber mit nachträglicher konkludenter Genehmigung durch die Krone dann vollwirksam und rechtsgültig geschlossen worden ist.
Unterfrage: Die Mer'imen-Anschlußverhandlung
Eine nicht unmaßgebliche Komplikation dürfte dadurch zu konstatieren sein, daß eine Nachverhandlung 26. S.G. am sogenannten Dämmertor zu Támenev stattgefunden hat. Hierin wurde ein Sonderstatus für Mer'imen von der diesmaligen Delegation ausgehandelt, welche ebenfalls wieder keinerlei Vollmacht besaß. Es ist nicht Angelegenheit dieser Verhandlung, dies zu untersuchen, insbesondere, inwieweit ein derartiges Verhalten criminale Tatbestände erfüllt, insbesondere den Hochverratspassus über Verträge, welche das Reich nicht ausdrücklich ausnehmen. Das Krongericht geht in einer Gesamtwürdigung der Vorgänge davon aus, daß die Nachverhandlung integraler Bestandteil der Kaulata-Vereinbarungen sind, als Sonderpassus für Mer'imen, welcher wie oben beschrieben eigens konkludente Genehmigung gefunden hat. Allerdings ist diese Nachverhandlung von Interesse für die Beweisführung, weil hier eine genauere Aufstellung der beteiligten Stämme
geliefert wird. Diese Liste ist jene, welche oben als Partei angenommen worden ist. Und zwar, selbst gesetzt den Fall, daß dort anwesende Stämme der ursprünglichen Kaulata-Vereinbarung nicht zugestimmt hatten, mithin durch Anerkennung des ersten Sprechers der Stämme, so sind sie am
Dämmertor doch rechtswirksam beigetreten und sind Vertragspartei mit gleichem Rang und gleicher verpflichtung geworden. Das Crongericht stellt Untersuchungen zu Ius criminalis Teil 2 Art 1 § 1 Abs. 4 CCC beiseite. Im Gegensatz zu den ursprünglichen Kaulata - Verträgen, welche ja gerade mit
dem Reich (vgl. Wortlaut der Norm) kontrahierten, infolgedessen das Reich nicht "ausgenommen" werden konnte, handelt es sich hier um einen Vertragsannex, der ausdrücklich nicht das Reich, sondern nur einzelne Herrschaften des Reiches betrifft. Das Krongericht stellt fest, daß ein
criminales Verhalten in diesem Falle zur Nichtigkeit des Vertragsannexes führen würde, da diese Norm gerade solche Verträge unter herrschaft ohne Reichsausschlußklausel verbietet. Die maßgebliche Frage hierzu wäre, ob die Mohas "Herrschaften des Reiches" sind. Im engeren Sinne sind damit lediglich solche gemeint, welche mit Staatsgewalt von der Krone ausgestattet werden. Das Krongericht sieht es nicht als zumutbar an, über den eindeutigen Wortlaut hinaus zu gehen, selbst wenn Sinn und Zweck der Norm dies gebieten. Selbst wenn es dies täte, müßte es einen
unvermeidbaren Verbotsirrtum Ius criminalis Teil I Art. 4 Abs. 2 CCC annehmen. Ob ein Bündnis im Sinne der Norm vorliegt, braucht daher nicht behandelt zu werden. Zu Ius criminalis Teil 2 Art 1 § 1 Abs. 4 CCC wird das Krongericht eine Anschlußentscheidung treffen.
III. Vertragsbruchsfragen
Es stellt sich nun die Frage, inwieweit der Vertrag gebrochen worden ist. Denn Konsequenzen für die Wirksamkeit des Vertrages kann überhaupt nur ein Verhalten einer Vertragspartei haben, daß heißt: wenn die Vertragsbestimmungen nicht von den oben genannten Parteien gebrochen
worden sind, so hat dies auf die Wirksamkeit des Vertrages keine Auswirkung und der vertragsmäßige Zustand muß wieder hergestellt werden. Inhalt des Vertrages sind der Verzicht der Moha auf Übergriffe gegen Kemi, als Gegenleistung werden bestimmte Gebiete geräumt und tabuisiert. Letztere Leistungen wurden von den Kemi erbracht. Nun sind die einzelnen Übergriffe der Moha zu prüfen. Folgende sind zum Zeitpunkt dieser Beschlußfassung aktenkundig: die Keke-Wanaq (Reka-Sippe) in Terkum, Dewa-Oijanihaha in Sechem Dewa, in Ahami die Sabu und in Irakema die Ikemu. Die Reka-Sippe der Keke-Wanaq, die Dewa-Oijanihaha und die Ikema haben sich den Kaulata - Verträgen unter Führung des Ersten Sprechers Anopathawa angeschlossen. Damit haben Angehörige einer Vertragspartei, der Moha, sich vertragswidrig verhalten. Das Krongericht ist allerdings gehalten, die Frage, welche Folgen dies für die Wirksamkeit des Vertrages hat, im Lichte der Gesamtintention des Vertrages, der sogenannten Geschäftsgrundlage zu betrachten. Wenn ein Bruch eines Vertrages zu dessen Unwirksamkeit führen würde oder auch nur zu seiner begründeten Aufhebbarkeit, wäre die Rechtsverbindlichkeit von Verträgen paradoxerweise in das Belieben derer gestellt, die zum Vertragsbruch bereit sind. Wäre es denkbar, einen Vertrag zu negieren, indem man ihn bricht, ist jedem Vertrag seine Verbindlichkeit genommen. Es bedarf keiner veranschaulichender Beispiele, es ist evident genug. Wenn ein Vertrag gebrochen worden ist, besteht er fort, aber die Verletzung der durch ihn geschaffenen Rechtssituation führt zu einem Ersatz des beschädigten Rechts, um wieder in die Vertragstreue zurückzukehren. An dieser Stelle entfält die Feststellungsklage. Es bleibt zu prüfen, auf aufgrund der Vertragsbrüche die negative Gestaltung des Vertrages, seine Aufhebung, angestrebt werden kann. Hier könnte ferner eingewendet werden, daß nur eine kleine Minderheit der Personengemeinschaft der Moha vertragsuntreu geworden ist. Allerdings ist dies kein Argument gegen die Zurechnung der Übergriffe an die Moha-Partei in Tuto, sondern kann allenfalls bei der Anwägung für die Folgen für die Wirksamkeit eine Rolle spielen. Für die andere Partei ist eine Vertragspartei, die eine Personengemeinschaft darstellt, nichtsdestotrotz eine einheitliche Vertragspartei. Es liegt
nicht im Vermögen und nicht in der Pflicht der Kemi - Vertragspartei, die Mohas in ihren Einzelpersonen- und gruppen an die Vertragspflichten zu gemahnden. Sie muß sich aus Vertrags- udn Rechtssicherheit darauf verlassen, daß jede Seite uneingeschränkt vertragstreu ist, und nimmt
uneingeschränkt auch die andere Partei in die Pflicht. Genau dies ist vertragliche Obliegenheit der Personengemeinschaft, die Selbstkontrolle, insbesondere, wenn sie sich unter einem Ersten Sprecher formiert hat, also als eine homogene Einheit im vertragsparteilichen Sinne disponierte -
mehrfach ist überliefert, daß Anopathawa von einer "Einheit der Stämme" gesprochen hat, die sich negativ wie positiv entfalten könne. Insofern ist die Frage, wieviele Mohas sich vertragswidrig verhielten, nur eine Frage, die das Innenverhältnis der Personengemeinschaft der Stämme betrifft, sie ist im Außenverhältnis zu den Kemi uninteressant. Wenn bei einem Mehrfachkatapult nur ein Schießarm sich löst, bleibt es für den Getroffenen dasselbe Katapult. Das Krongericht hat Sachverständige aus Kanzlei und der Heeresleitung gehört. Es war für die Abwägung von Bedeutung,
inwieweit der Vertrag noch seine Geschäftsgrundlage erhalten hat. Geschäftsgrundlage, ob positiviert oder nicht, sind jene Umstände, die für mindestens eine Vertragspartei bei Vertragsschluß so wesentlich gewesen sind, daß sie die andere Partei nach Treu und Glauben anerkennen mußte. Das Krongericht sieht nach Darlegung der Gelehrten die Geschäftsgrundlage
gefährdet. Es sieht sie aber noch nicht weggefallen. Denn hier ist die Minderheitsfrage zu berücksichtigen. Der Vertrag verhinderte eine allgemeinen Moha - Erhebung. Eine solche hat noch nicht stattgefunden. Er sollte auch Übergriffe generell verhindern. Hier ist er in Einzelfällen
gebrochen worden. Diese Brüche sind der Moha-Partei aber als ganzes zuzurechnen. Dennoch hätte das Krongericht die Geschäftsgrundlage eher in Frage gestellt, wenn die Mehrheit der Moha sich erhoben hätte, weil dann die Option auf Rückkehr in die Vertragstreue unwahrscheinlich gewesen
wäre. Keine Rolle spielt für das Krongericht die Frage, ob in Folge der Übergriffe die kemische Seite sich "vertragswidrig" verhalten hat. Der Terminus wurde von der Krone gebraucht, jedoch mehr in einem emotionalen Sinne. Es gibt keinen Vermittlungsausschuß für diese Fälle, und der
Vertreter, der in der Mer'imen-Anschlußverhandlung bestimmt wurde, hat nur für Mer'imen - Kompetenz. Vielmehr wurde einem schlichten Kompensationsbedürfnis Rechnung getragen, welches nicht revanchistisch, sondern sachlich ist. Gerade bei Staatsverträgen wohnt immer auch der
Gedanke von Substanzerhalt inne, der als non plus ultra allem Staatshandeln innewohnt. Auch Teil der Geschäftsgrundlage, also auch unschriftlicher oder ungenannter Teil, den die andere Seite aber nach Treu und Glauben hätte anerkennen müssen, ist nach Ansicht des Krongerichts vorliegend die Befugnis, im Fall von Vertragsbrüchen der anderen Seite sich im Gegenteil nicht vertragsbrechend, sondern vertragserhaltend zu verhalten, nämlich durch Sicherung der Vertragsinhalte, wenn auch aus eigener Sicht.
Ergeht folgende Entscheidung
1. Die Klage auf sofortige Aufhebung der Kaulata-Verträge wird zurückgewiesen.
2. Das Krongericht erklärt, daß die Moha - Vertragspartei 3 Monate nach Verkündigung zur Verfügung haben soll, sämtliche Übergriffe einzustellen und für eine angemessene Entschädigung der Vertragsverletzungen Sorge zu tragen hat.
3. Das Krongericht erklärt gleichzeitig, daß das defensive Verhalten seitens des Königreichs der Kemi in Folge der Vertragsverletzung der Mohas kein vertragswidriges Verhalten darstellt, sondern von der Geschäftsgrundlage gedeckt ist. Nach Entschädigung und Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes ist die Besetzung der strategischen Punkte für ein weiteres Jahr ab Feststellung der Entschädigung und Annahme derselben durch die kemische Vertragspartei immer noch vorbeugend rechtmäßig. Danach ist der vertragsmäßige Zustand wieder in seiner Gesamtheit herzustellen.
4. Für den Fall, daß die Moha - Vertragspartei die 3 Monate zur Restaurierung der Vertragstreue nicht wahrnimmt, wird der Kläger angehalten, beim Krongericht dies zu vermelden. In diesem Fall wird das Krongericht den Wegfall der Geschäftsgrundlage konstatieren und den Vertrag als Ganzes außer Kraft setzen.
5. Das Krongericht ist sich der Tatsache bewußt, daß dieses Urteil nicht den Gepflogenheiten der anderen Vertragspartei entspricht und auf kulturelles Unverständnis stoßen kann. Doch ist dies ein nicht justiziabler Fakt. Das Krongericht ruft ferner in Erinnerung, daß die kemische Vertragspartei die rechtlichen Bräuche der Moha-Partei bis dato formal akzeptiert hat. Daher besteht aber kein Primat der mohischen Form, sondern vielmehr ist es eine Frage von Treu und Glauben, daß beide Parteien in gleichem Maße den kulturellen Rahmen der anderen Partei anerkennen. In diesem Fall die Mohas als die verletzende Seite die verletzte Seite, die Kemi.
6. Gegen diese Entscheidung steht der beklagten Vertragspartei der Moha die Möglichkeit zum begründeten Einspruch vor diesem Gerichte zu. Binnen einen Monats ist das Urteil bestandskräftig und die Einspruchsmöglichkeit verfällt.
7. Nach Prozeßrecht Art. 19 Abs. 3 CCC wird kraft Legislativklausel der Hochverratsartikel Ius criminalis Teil 2 Art 1 § 1 Abs. 4 CCC geändert und lautet künftig: "Wo immer sich Herrschaften untereinander verbünden oder sich verbünden mit Staaten, staatenähnlichen Verbänden, Personengemeinschaften oder Organisationen mit dem Vermögen, Taten im Sinne des Abs.1 dieser Vorschrift zu begehen oder erheblich zu fördern, wenn sie das Reich nicht ausdrücklich ausnehmen, haben sie das Reich verraten."
Die Beisitzer pro-votierten einstimmig.
Seine Hoheitliche Ehren
Managarm
Kronjustitiar des Königreichs der Kemi