Der Prozeß gegen
Enrisco da Vancha,
ehem. Hátya Ni Yleha

(die Dokumente befinden sich in chronolgischer Reihenfolge,
d.h. die Dokumentation beginnt mit der Klageerhebung und endet mit dem Urteil)


Cronprinceß Ela erhebt Klage gegen Enrisco da Vancha

Im Namen des heiligen Rabens, der Heiligen Nisut der Kemi, Peri III. Setepen, und des Káhet Ni Kemi

erheben Wir, Cronprinceß Ela XV. Setepen, Anklage gegen den

ehemaligen Hátya Ni Yleha, Enrisco Nostravio da Vancha,

sowie gegen seine Vertrauten und Komplizen

Adarian von Dreyfelsen-Dragentodt, ehem. Marschall der Miliz der Schwarzen Armee
Thièn Dscher'yîn'h, ehem. SerHátya Ni Yleha
Scheïjan Sedajin von Tuzak
Santosca di Carrillio
Côragón T'Iamâr'h Âr'than

derzeit imprisioniert im Kerkerturm zu Khefu.

Wir legen dem Angeklagten folgende Straftaten unter Berufung auf die vorläufige Fassung des CCC zur Last. In allen Anklagepunkten soll nach Ansicht der Anklage auf Vorsatz (Ius Criminalis Teil I Art.2 Abs. 1) erkannt werden. Die Anklage beschuldigt den Angeklagten folgender Taten:

  1. Des vollendeten Hochverrats nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §1 (3) und Art.1 §1 (4)
  2. Des versuchten Hochverrats nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §1 (1) und im besonders schweren Falle nach Art.1 §1 (1) und (2)
  3. Der Aufwiegelung nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §2 (1)
  4. Der Aufwiegelung in besonders schwerem Falle nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §2 (2) und Art.1 §2 (3)
  5. Des versuchten Landfriedensbruches nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §3 (1) und (2)
  6. Der versuchten Söldnerei nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §4 (1) und (2)
  7. Der versuchten Söldnerei in schwerem Falle nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §4 (3)
  8. Des Lehnsfrevels nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §5 (1) und Art.1 §5 (2)
  9. Der Bestechung nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §6 (3)
  10. Des versuchten Geheimnisfrevels im besonders schweren Falle nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §7 (1) und (2)
  11. Der Lüge nach Ius Criminalis Teil II Art.1 §8 (1)
  12. Der Anstiftung zum vielfachen versuchten Mordes nach Ius Criminalis Teil II Art.2 §2 (3)
  13. Der Anstiftung zur vielfachen versuchten Vergewaltigung nach Ius Criminalis Teil II Art.2 §4 (1)
  14. Der Anstiftung zur vielfachen versuchten gröblichen Verletzung nach Ius Criminalis Teil II Art.2 §6
  15. Der Anstiftung zur vielfachen versuchten Verstümmelung nach Ius Criminalis Teil II Art.2 §7 (1)
  16. Der Anstiftung zum vielfachen versuchten Menschenraub nach Ius Criminalis Teil II Art.2 §8 (1)
  17. Der Anstiftung zur vielfachen versuchten Freiheitsberaubung und Nötigung nach Ius Criminalis Teil II Art.2 §9 (1)
  18. Der Anstiftung zum vielfachen versuchten Angriff auf Adelspersonen nach Ius Criminalis Teil II Art.2 §10 (1)
  19. Des schweren Diebstahls nach Ius Criminalis Teil II Art.4 §1 (2) Abs. 4
  20. Der Anstiftung zum Raub und zur Piraterie in schwerem Falle nach Ius Criminalis Teil II Art.4 §2 (2)
  21. Des Betruges in besonders schwerem Falle nach Ius Criminalis Teil II Art.4 §4 (2) Abs. 1
  22. Der Untreue und des Geheimnisverrats nach Ius Criminalis Teil II Art.4 §5 (3)
  23. Der Anstiftung zur versuchten Brandstiftung nach Ius Criminalis Teil II Art.4 §8 (3)
  24. Der Anstiftung zur versuchten Sachbeschädigung nach Ius Criminalis Teil II Art.4 §9 (1) und Art.4 §9 (2) sowie im schweren Falle nach Art.4 §9 (3)

Zur Stützung der Anklage legen Wir folgende Beweise vor, bzw. beantragen die Vernehmung der erwähnten Zeugen.

  1. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte durch die angestrebte Separation der Provinz Yleha vom Káhet Ni Kemi ein hochverräterisches Unternehmen gegen das Káhet vorbereitet hat. Da er ein solches in erheblicher Weise, also zeitlich und sachlich nah zu dem letztendlichen Ziele, gefördert hat muß in diesem Punkt eine Bestrafung als Verbrecher erfolgen, ohne die Milderungsmöglichkeit der Strafe nach Maßgabe des Art. 3 dieses Gesetzes.
  2. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte versucht hat, mit Gewalt den Bestand des Königreiches Kemi zu beeinträchtigen, indem er seine Freiheit vor fremder Botmäßigkeit aufzuheben gedachte und damit durch die versuchte Abtrennung eines zum Reiche gehörenden Gebietes dessen staatliche Einheit zu beseitigen versuchte. Die besondere Schwere dieser Tat ist festzustellen, da in deren Folge der Tod Dritter oder die erhebliche Beschädigung oder Zerstörung von öffentlichem Besitz von einigem Werte angestrebt worden ist.
  3. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte durch Verbreiten von Schriften, Abbildungen und Darstellungen in Form ebendieses Schriftstückes das Königreich Kemi sowie die auf dem Gesetz des Reiches beruhende Ordnung - denn diese beruht auch auf der Loyalität der Adelspersonen zur Nisut Ni Kemi - durch Kundgabe roher und mißachtender Äußerungen in Form der Hetze gegen Land und Adelige der Nisut beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht hat.
  4. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte sich in besonders schwerem Falle der Aufwiegelung schuldig gemacht hat, da vorgelegter Schriftbeweis erkennbar und geeignet auf Auslösung von Taten im Sinne des Teils II Art. 1 § 1 des CCC abzielt. Das Schriftstück ist zudem dazu geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Haß gegen Teile der Bevölkerung - nämlich der sich in Yleha und in den angrenzenden Gebieten aufhaltenden kem'schen Bürgerinnen und Bürgern - aufzustacheln sowie zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie aufzufordern.
  5. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte versuchte, Gewalttätigkeiten gegen Menschen, andere Vernunftbegabte und Sachen auszulösen, sowie versuchte, mit Bedrohungenen von Menschen und anderen Vernunftbegabten in einer Weise, die allgemein eine Furcht entstehen lassen können, im Gemeinwesen des kem'schen Staates nicht mehr sicher vor Horden sein zu können, auf Menschenmengen einzuwirken um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Dabei muß erschwerend berücksichtigt werden, daß der Beklagte zur Durchsetzung des Landfriedensbruches geschmiedete Waffen zum Einsatz zu bringen gedachte, sowie anstrebte, durch eine Gewalttätigkeit zahlreiche Personen in die Gefahr des Todes oder einer gröblichen Verletzung zu bringen, sowie Plünderungen und bedeutenden Schaden an fremden Sachen billigend in Kauf nahm.
  6. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte versucht hat, größere Gruppen von zum Kampfe befähigten Personen unter den eigenen Befehl anzuwerben, diese sich in Sold zur Verfügung zu halten, sowie diese Gruppen als heeresähnliche Vereinigungen zu gruppieren. Des weiteren beschuldigt die Anklage den Beklagten, in zwei Fällen versucht zu haben, Waffen und Kriegsgerät zu horten, ohne damit einen eigentlichen wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen. Als Zeugen für dieses Verbrechen benennt die Anklage Seine Durchlaucht, Djurepa Tork Ni Strumfels, sowie Hochwolgeboren Akilja Algerin-de Cavazo.
  7. Erschwerend zu Punkt 6 der Anklage kommt hinzu, daß die vorliegenden Zeugenaussagen und Schriftbeweise belegen, daß das Vorgehen des Beklagten darauf abzielte, Heimlichkeit oder Täuschung Dritter - v.a. in Person der Nisut Ni Kemi - zu gewährleisten.
  8. Die Taten des Beklagten erfüllen nach Auffassung der Anklage den Tatbestand des Lehnsfrevels insofern, als daß der Beklagte mit der Fortführung der Provinzkasse dem Lehen zur eigenen Bereicherung Vermögenswerte entzogen hat, welche mindestens zur Wahrung der bei Belehnung vorgefundenen wirtschaftlichen Lage erforderlich waren. Des weiteren wird der Angeklagte beschuldigt, das Lehen Táheken mit unlauteren wirtschaftlichen Mitteln in seiner Sicherheit nicht unerheblich geschädigt zu haben, indem er diesem durch wirtschaftlichen Druck einen "Beistandspakt" aufzwang, der Táheken im Falle eines vom Angeklagten angestrebten kem'schen-ylehischen Krieges in höchste Gefahr gebracht hätte. Als Beweis legt die Anklage das Schriftstück Nr.2 vor. Zusammenfassend sieht die Anklage den Tatbestand erfüllt, daß der Beklagte sein Lehen planmäßig der Aufsicht oder dem Zugriff oberer Reichsinstitutionen entzogen und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Anklagepunkte 1-7 die Gefahr einer tatsächlichen Reichsunabhängigkeit herbeiführt hat.
  9. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte seine separatistischen Bestrebungen durch massive Bestechung kem'scher Amtpersonen und Söldlinge zu erreichen trachtete.
  10. Das beigefügte Dokument "Operation Legende" das nach Aussagen der Zeuginnen Quenadya Mezkarai und Arane Bonhá unter Schirmherrschaft des Beklagten ausgearbeitet und verbreitet wurde, beweist der Ansicht der Anklage nach, daß der Beklagte beabsichtigt hat, Staatsgeheimnisse einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsleute mitzuteilen und damit versuchte, das Reich zu benachteiligen und eine fremde Macht zu begünstigen. Es kann als gesichert gelten, daß der Beklagte zur Erreichung seiner separatistischen Ziele diese Geheimnisse seiner neuen Botmäßigkeit mitgeteilt hätte, um eben diese Ziele leichter durchsetzen zu können. Es ist davon auszugehen, daß der Beklagte im von ihm angestrebten neuen Lehensverhältnis als König von Yleha seiner neuen Lehnspflicht genügte getan hätte. Der besonders schwere Fall liegt in diesem Fall vor, da der Täter eine verantwortliche Stellung mißbrauchte, die ihn besonders zur Wahrung von Staatsgeheimnissen verpflichtet hatte.
  11. Die Anklage sieht beim Beklagten den Tatbestand der Lüge erfüllt, da er vor einer Geweihten und Amtsperson - der Hl. Nisut Peri III. Setepen - Aussagen oder Erklärungen abgab, bei denen Wort und Wirklichkeit auseinanderfiel. Der Beklagte verbreitete die Unwahrheit über die Intentionen seines gescheiterten Waffengeschäft mit Seiner Durchlaucht, Tádjurepa Tork Ni Sturmfels, des weiteren auch über die Intention und die Gründe seiner Abreise aus dem Káhet Ni Kemi. Als Zeugin dieser Angelegenheit benennen Wir die Hl. Nisut, Peri III. Setepen selbselbsten.
  12. Die Anklage beantragt die Bestrafung des Beklagten für die unter Punkt 12 bis 20, 23 und 24 genannten versuchten Vergehen und Verbrechen aufgrund der Tatsache, daß die vom Angeklagten betriebenen separatistischen Maßnahmen seinerseits auf die Durchsetzung derselben mit Waffengewalt hinauslaufen mußten. Dies sieht der Beklagte ebenso, als Beweis diene erneut das beigefügte Schriftstück "Operation Legende". Alle oben beklagten Vergehen wären aber zwangsläufig mit einer derartigen kriegerischen Auseinandersetzung verknüpft und wurden daher vom Beklagten angestrebt. Erschwerend sieht die Anklage den Fall dahingehend, daß der Beklagte nicht aus einer Lage der Bedrohung handelte, sondern mit Heimtücke und Hinterlist vorging, sowei durch die angestrebte Entführung des Akîbs von Yunisa gar vor Adelspersonen nicht zurückschreckte. Die erwähnte Untersagung von Gewalttaten und Plünderungen im relevanten Schriftstück sind nach Meinung der Anklage nicht von Relevanz, da die Erfahrung zeigt, daß derartige Einschränkungen unmöglich durchzusetzen sind. Als Gutachterin zu diesem Punkt empfiehlt die Anklage Ihre Hoheit, die Fédàykîm-Gardekriegsherrin.
  1. Die Flucht aus dem Káhet Ni Kemi sowie der Raub der ylehischen Provinzkasse ist nach Ansicht der Anklage die Verwirklichung eines Betrugsdelikts. Der Beklagte hat, um sich einen Vorteil zu verschaffen - nämlich die Möglichkeit des Erwerbs einer horasischen Signorie - anderen Adelspersonen falsche Tatsachen vorgespiegelt und wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt, um einen Irrtum zu erregen. Aufgrund dieser Täuschung wurden die Rechte des Káhet am Vermögen der Provinz Yleha nachteilig verändert. Ein besonders schwerer Fall liegt in diesem Falle vor, da in Person der Hl. Nisut eine mit Staatsgewalt ausgezeichnete Person getäuscht wurde, sowie aufgrund des Betruges zahlreiche Bürger und Bürgerinnen Ylehas in Hunger und Bedürftigkeit gestürzt wurden. Des weiteren ist erwiesen, daß durch die Täuschung des Beklagten ein größerer Kreis an Getäuschten - nämlich ein Großteil der ylehischen Bevölkerung - besonders wirtschaftlich schwer sind, sowie das Lehen Yleha dadurch in seiner wirtschaftlichen Entfaltung schwer getroffen wurde. Zum Vorwurf des Raubes der Provinzkasse sind neben den verantwortlichen Ermitlungsbehörden in Person des Yret Ni KKAB, Dio de Cavazo, auch Ihre Majestät, die Nisut, zu hören.
  2. Die Flucht aus dem Káhet Ni Kemi sowie der Raub der ylehischen Provinzkasse ist nach Ansicht der Anklage die Verwirklichung der Untreue und des Geheimnisverrats. Der Beklagte hat durch den Mißbruach der ihm durch Gesetz und Weisung von Oberen eingeräumten Macht, Rechte an oder die Verhältnisse von fremdem - nämlich provinzlichem Vermögen - zu belasten, fremden - nämlich ylehischen - Gütern Schaden zufügt. Darüberhinaus ist festzustellen, daß der Beklagte im Zuge seiner Flucht ins Horasreich wirtschaftliche Geheimnisse an Unberufene weitergegeben hat, wodurch die Gütern Ylehas einer drohenden Gefahr ausgesetzt wurden.

In Anbetracht der Schwere der Taten des Angeklagten und der klaren Beweislage fordert die Anklage für Enrisco Nostravio da Vancha und die mit ihm verschworenen Mitangeklagten die Höchststrafe.

Cronprinceß Ela XV. Setepen, im Auftrage von Raben, Reich und Nisut.

Beweise

Beweisstück Nr. 1: Schriftstück "Operation Legende"

Beweisstück Nr. 2: Schriftstück "Vertrag zwischen der Táhátya Yleha und der Tá'akîb Táheken

Beweisstück Nr.3: Zeugenaussage Arane Bonhá und Quenadya Mezkarai

"Das Schriftstück 'Operation Legende' ist unter der Schirmherrschaft des ehemaligen Hátya Ni Yleha, Enrisco Nostravio da Vancha zustandegekommen. Vor etwa einem Götterlauf trat der ehemalige Milzmarschall Adarian von Dreyfelsen-Dragentodt nach einer Vorlesung an der Militäraktion in H'Anyarco an uns heran, und verwickelte uns in ein Gespräch ob der zunehmenden Pressionen der kem'schen Regierung gegenüber Yleha. Majorin Bonhá und ich witterten bereits Übles, doch gingen wir zunächst auf die Thesen des ehemaligen Milzmarschalls ein. Es gelang uns mit der Zeit, uns mehr und mehr ins Vertrauen des Herrn Dragentodt einzuschleichen, so daß er uns in einem Treffen vor etwa drei Monden mit eben diesem Schriftstück konfrontierte. Dies geschah in Yleha-Stadt selbst, in der Residenz des Hátya. Nachdem wir das Schriftstück studiert und für gut befunden hatte, trat der Háyta in Person auf uns zu und nahm uns einen Eid auf das neuzuschaffende Königreich Yleha ab. Im folgenden Gespräch wurde sehr deutlich, daß der Hátya selbst diese Pläne ausgearbeitet hatte, in Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Milizmarschall, so betonte er mehr als einmal, daß dieser Plan Yleha die 'Freiheit' bringen würde, wenn er erst seine Beziehungen im lieblichen Feld eingesetzt hätte. Bei diesen Beratungen, zu denen wir insegsamt dreimal zusammentrafen, waren in der Folgezeit auch Thièn Dscher'yîn'h, Scheïjan Sedajin von Tuzak, Santosca di Carrillio und Côragón T'Iamâr'h Âr'than vom Zirkel anwesend. Es gelang uns, den Hátya weiter zu täuschen und eine Abschrift des Schriftstückes an uns zu bringen, die wir sofort an die Kanzlei weitergegeben haben."

(Quenadya Mezkarai, bestätigt durch Arane Bonhá)

Beweisstück Nr.4: Zeugenaussage der Hl. Nisut Peri III. Setepen

"Wir erkennen, daß der ehemalige Hátya Ni Yleha Uns belogen hat. Wie Wir heute wissen, war seine Intention bei dem von ihm eingestandenen Versuch, größere Mengen an Waffen in Sturmfels zu erwerben, nicht die von ihm vorgegebene Prüfung der Loyalität Seiner Durchlaucht Tork, sondern, wie Wir nun aufgrund des Separationsplanes wissen, die Verstärkung und Ausrüstung einer ylehischen Rebellenarmee. Weiters wissen Wir nun auch, daß die überstürzte Abreise aus Unserem Reiche keinesfalls auf hehre Motive zurückzuführen war. So hat der Bube der Provinz das Vermögen geraubt, um im Horasreich in Saus und Braus zu leben. Doch nicht nur das: Auf Unsere dringenden Aufforderungen, sich schnellstens bei Uns zur Rechtfertigung einzufinden, hat der Schändliche Unseren Befehl nicht einmal mit einer Antwort erfreut."

Beweisstück Nr.5: Aussage des Kanzlers Dio C. de Cavazo:

"Die Ermittlungen des Bureaus in der Angelegenheit der Flucht des Angeklagten - über die die Nisut allzeit und ausführlich in Kenntnis gehalten wurde - bestätigten den Verdacht, wonach der Angeklagte größere Mengen an Gold, Edelsteinen und Kunstschätze aus Yleha nach Eskenderun, seinem gewünschten Exil in Thegun, fortgeschafft hat. Diese Vermögenswerte haben es dem Flüchtigen möglich gemacht, im Horasreich die Signorie Rûl, sowie einen Palazzo in Neetha zu erwerben. Darüber empfehle ich die Anhörung der Aklija Algerin-de Cavazos, die mit der Verfolgung dieses Falles im Horasreich betraut war. Die Verladung der Vermögenswerte auf das Schiff des da Vancha kann von mindestens vier Personen bezeugt werden.

Unterdessen ist die Lage in Yleha als schwierig zu bezeichnen. Der Entzug der Provinzkasse hat zu einer Hungersnot geführt, der schon zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen sind und die zum Aufblühen des Bandenwesens geführt hat. Die prekäre finanzielle Lage der Provinz macht zudem wichtige Projekte zur Erschließung des Landes und zur Förderung des Wohlstandes der Provinz unmöglich. Auch wurde durch die durch da Vancha aufgezwungene Aufrechterhaltung des Kriegsrechts in der Provinz Unruhe und Unzufriedenheit in der Bevölkerung verursacht."

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Benannte Zeugen:

Nisut Peri III. Setepen, Nisut Ni Kemi Lüge, Raub der Provinzkasse

Akilja Algerin-de Cavazo, Nesetet Ni Djerres und Djunizes Waffengeschäft, Raub der Provinzkasse

Dio de Cavazo, Yret Ni KKAB, Neset Ni Djunizes und Djerres Raub der Provinzkasse und Flucht

Tork, Sohn des Tabuk, Bergfürst zu Sturmfels Waffengeschäft

Arane Bonhá, Leiterin der Militärakademie zu H'Anyarco Authentizität des Beweisstücks Nr.1

Quenadya Mezkarai, Militärgouverneurin von Yleha Authentizität des Beweisstücks Nr.1

(PES)

Enrisco da Vancha zum Tode verurteilt und enthauptet

In einem aufsehenerregenden Prozeß wurde die Schuld Enrisco da Vanchas festgestellt und der ehemalige Hátya Ni Yleha zusammen mit Adarian von Dreyfelsen-Dragentodt zum Tode durch das Beil verurteilt. Im Travia 27 S.G. wurden die beiden Verräter zu Khefu vor einer johlenden Menge geköpft. Die ebenfalls angeklagten Mitverschwörer erhielten lange Haftstrafen. Ein ausführlicher Bericht über den Prozeß und die Hinrichtung ist im Gerichtsarchiv erhältlich.

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