IM NAMEN DES HEILIGEN RABENS, DER HEILIGEN NISUT DER KEMI, PERI III. SETEPEN, UND DES KÁHET NI KEMI
WIRD KLAGE ERHOBEN VOR DEM KRONGERICHT DES KÁHET NI KEMI
GEGEN
den ehemaligen Akîb Ni Tani Morek Bomil Arres (DERZEIT IMPRISIONIERT IM KERKERTURM ZU KHEFU)
Die Anklage beschuldigt den Beklagten folgender einzeln aufgelisteter Straftatbestände:
Die Beweismittel zur Stützung der Klage werden im einzelnen zu den jeweiligen Klagepunkten vorgelegt.
Aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Vergehen und Verbrechen und um eine eindeutige Beweislast zu ermöglichen, stellt die Anklage Antrag auf Astralbeweis gem. Art.3 §5 CCC. Das Crongericht wird hiermit gebeten den Beklagten vor oder während der Verhandlung unter Hinzuziehung eines vereidigten Sondergelehrten zu den Anklagepunkten unter der Wirkung arcaner Kräfte zu befragen.
A. Bruch des Konventsfriedens gem. Ius Criminalis Teil II Art. 1 § 3 Abs. 3, 4 CCC
Der Beklagte, welcher selbst als Akîb ni Tani Morek am Reichskonvent teilgenommen hatte, versuchte, als während des Konventes durch die Kronanwältin, Klage gegen ihn erhoben wurde, zu fliehen. Der Beklagte zog das Schwert und versuchte den Interimssecha Rodrigo via con Sermo mittels Waffengewalt daran zu hindern, ihn festzuhalten. Es kam zu heftigen Kampfhandlungen während des Fluchtversuches. Das Sicherheitsgefühls der beim Konvent anwesenden Adeligen wurde dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt.
Beweismittel: Die in Anlage beigefügten Zeugenaussage des Interrimssecha der Kemi Seiner Erlaucht Rodrigo via con Sermo, welcher den betreffenden Konvent leitete sowie, nach Maßgabe des Gerichtes zu ladende Edlen des Reiches, welche dem Kleinen Konvente zu Dreiwegen beiwohnten.
B. Amtsanmaßung gem. Ius Criminalis Teil II Art. 1 § 10 Abs. 1
Der Beklagte hat zu einem Zeitpunkt, da er bereits nicht mehr im Dienste des Geheimdienstes des Káhet Ni Kemi stand, den Zeugen in einer Weise bedroht, die darauf schließen ließ, daß der Beklagte veranlassen würde, daß das KKAB gegen den Zeugen vorgehen würde.
Beweismittel: Ein durch den KKAB verfaßtes Schriftstück in welchem die Dienstzeiten des Beklagten bestätigt werden sowie die Zeugenaussage des Falk Arres.
C. Nötigung gem. Ius Criminalis Teil II Art. 2 § 9 Abs.3 letzter Halbsatz CCC
Der Angeklagte zwang den damaligen Akîb Ni Tani Morek, Falk Arres, Bruder des Beklagten, um Amtsentlassung zu bitten. Die weiteren, in diesem Zusammenhange begangenen Straftaten werden gesondert unter Klage gestellt. Der Beklagte bedrohte den Zeugen Falk Arres damit, daß er im Falle, daß der Zeuge über diese Vorgänge nicht schweigen würde, der Familie des Zeugen, hier die beiden Nichten und dessen damalige Verlobte und heutige Gemahlin, in verbrecherischer Weise Leid zufügen wolle.
Der Zeuge schwieg, bis seine beiden Nichten durch Eintritt in den Orden des hl. Laguan bzw. durch eine Reise ins Horasiat außer Gefahr waren. Erst als so die Drohungen des Beklagten nicht mehr wahrzumachen waren, offenbarte er sich dem Hátya Ni Chrysemis und der Kronanwältin.
Beweismittel: Die in Anlage beigefügte Zeugenaussagen des Falk Arres und Seiner Erlaucht Rodrigo Via con Sermo.
D. Angriff auf eine Adelsperson gem. Ius Criminalis Teil II Art. 2 § 9 Abs.3 i.v.m. §10 CCC
Die Tat des Art. 2 § 9 Abs.3 letzter Halbsatz CCC wurde gegen den damaligen Akîb Ni Tani Morek verübt.
Beweismittel: Die in Anlage beigefügten Edikte über die Amtseinsetzung des Falk Arres als Akîb Ni Tani Morek und die spätere Bestallung zum Ser-Repa Ni Neu-Prem.
E. Unterschlagung von Staatsgut gem. Ius Criminalis Teil II Art. 4 § 1 Abs.1 Variante 2 i.v.m. §1 Abs. 2 Nr. 4 CCC
Der Beklagte entwendete während seiner Tätigkeit im Dienste des Akîbs Falk Arres aus der Baroniekasse Tani Moreks einen Betrag von 400 Suvar für eigene Zwecke.
Beweismittel: Die in Anlage beigefügten durch den Beklagten gefälschten Bücher der Taakîb und die beigefügte Zeugenaussage des Falk Arres und seiner Excellenz des Reichszehentprüfers.
F. Erpressung gem. Ius Criminalis Teil II Art. 4 § 3 CCC
Der Beklagte zwang den Zeugen Falk Arres durch die Fälschung der Baroniebücher, welche den Zeugen in Mißkredit gebracht hätten, bei seiner Durchlaucht Torben Jandarason, dem Repa Ni Neu-Prem um Entlassung aus dem Amte zu bitten. Dazu gab der Beklagte weiterhin an, daß ihm als Mitarbeiter des Geheimdienstes des Reiches, was der Beklagte zur Tatzeit noch war, mehr Gehör geschenkt werden würde, als einem ‚einfachen Akîb'. Durch den Rücktritt des Zeugen vom Akîbsamt konnte der Beklagte selbst belehnt werden. Der Beklagte wäre ohne die Erpressung des Zeugen nicht mit der Taakîb Tani Morek belehnt worden.
Beweismittel: Die in Anlage beigefügte Zeugenaussagen des Falk Arres , sowie Seiner Erlaucht Rodrigo Via con Sermo und Seiner Durchlaucht Torben Jandarason.
G. Betrug im besonders schweren Fall gem. Ius Criminalis Teil II Art. 4 § 4 Abs. 2 Nr. 1 CCC
Der Beklagte fälschte die Bücher der Taakîb Tani Morek und seinen Diebstahl aus der Baroniekasse zu verschleiern und hat dadurch den Reichszehentprüfer, welcher als eine mit Staatsgewalt ausgezeichnete Person mit der Kontrolle der Baroniebücher betraut ist, getäuscht.
Beweismittel: Die in Anlage beigefügten durch den Beklagten gefälschten Bücher der Taakîb und die beigefügte Zeugenaussage Seiner Excellenz des Reichszehentprüfers und des Falk Arres.
H. Untreue im besonders schweren Fall gem. Ius Criminalis Teil II Art. 4 § 5 Abs.1 i.v.m. Art. 4 § 4 Abs. 2 Nr. 1 CCC
Der Beklagte hat die ihm als Buchhalter und Schreibers des damaligen Akîbs ni Tani Morek, Falk Arres eingeräumte Macht benutzt um der Kasse der Táakîb Schaden zuzufügen und die Bücher zu fälschen. Der Diebstahl der Gelder aus der Baroniekasse und die Fälschung der Bücher war dem Beklagten nur in Ausübung seiner Aufgaben als Bediensteter und Vertrauten des Akîbs möglich. Da der Beklagte den Akîb ni Tani Morek, eine mit Staatsgewalt ausgezeichnete Person täuschte, liegt hier ein besonders schwerer Fall der Untreue vor.
Beweismittel: Die in Anlage beigefügten durch den Beklagten gefälschten Bücher der Taakîb und die beigefügte Zeugenaussage des Falk Arres.
Strafmaßforderung:
In Anbetracht der Schwere der Taten und der klaren Beweislage fordert die Anklage für den Beklagten folgendes Strafmaß:
Für Rabe Reich und Recht
Eillyn Ardais-Arres
Kronanwältin
Ungewöhnlich war die Form der Hauptverhandlung. Schon im Vorfeld waren Gerüchte laut geworden, daß von höchster Stelle, dem Bureau des Kronjustitiars, eine altkemischen Prozeßvariante angeordnet worden war. Im Gegensatz zum heutigen System, welches dem Richter rechtskundige Beisitzer als Berater beigesellt, übte damals ein ausgelostes Geschworenentribunal die Beraterrolle zur Frage "schuldig oder nicht schuldig" aus.
Wie uns eine Kennerin des Gerichts, die Ehrenbeisitzerin Khirva Tanoram erläuterte, sei der Kronjustitiar stets gewillt, auch die historischen Grenzen des kemischen Rechts auszuloten, und Vorzüge und Nachteile alter Verfahren an einem gegenwärtigen Fall zu erforschen, um das Gesetz auf immer vollendetere Ebenen zu heben.
So wurden zwölf Adelige verpflichtet, als Geschworene dem Gericht zu dienen und das gesunde Rechtsempfinden eines kemischen Noblen in die Entscheidung einfließen zu lassen.
Der Saal hatte sich gefüllt. Auf den Zuschauerbänken verortete man erlauchte Prominenz, so Se. Durchlaucht, Torben Jandarasson, den Repa ni Neu-Prêm, und den Interimssecha, Rodrigo via con Sermo.
Das Arrangement schien trefflich: an der hinteren Saalwand dräute die Richterbank, mächtige Folianten, Gesetzeswerke und Präzedenzien, lagen auf. Quer dazu, an der rechten und der linken Ecke, die Podien der Verteidigung und der Anklage. In der Mitte dieses Hufeisens eine Zeugenbank. Dahinter drei Reihen von Sitzen, das Gestühl der Geschworenen, getrennt durch einen langen Korridor, welcher seinen Fluchtpunkt im Thron des Kronjustitiars hatte.
Noch war die Richterbank leer. Aber die Anklage und die Verteidigung hatten sich bereits eingefunden. In fließenden, hellen Gewändern und gekrönt von einem wuchtigen Kopfputz saß Ihre Acclamate Exzellenz Eilyn Ardais, die Kronanwältin des Reiches hinter ihrem Tisch, ordnete beiläufig ihre Papiere, faßte dann und wann wahllos Vereinzelte im Publikum scharf ins Auge (als gelte es, stichprobenartig die strafrechtliche Lauterkeit im Saale zu prüfen). Gegenüber füllte mit eiliger Feder die Vertreterin der Verteidigung Bogen um Bogen, die junge, zierliche Dame Kirscha Delirio. Es war ihr erster Auftritt vor dem Krongericht des Kahét, aber obgleich ihr die besondere Neugier der Schaulustigen (und die ganze, wenn auch leicht mitleidsgefärbte Strenge im Blick der Kronawältin) galt, schien sie ruhig und gelassen.
Da rief der Gerichtsgeneral die Geschworenen herein, und unter den gespannten Augen des Publikums zog die Prozession der Adeligen herein und nahm Platz in den vorbestimmten Reihen. Und kaum daß sich das Gemurmel wieder aufgeflammt war, kündigte die Stimme des Gerichts den Einzug der Beisitzer des Krongerichts. Né'mekâth Boronmir Âk-de Sézàr, der so überaus leutselige und ambitionierte Boroni, gefolgt von Kancor Griemwieg, dem ehrwürdigen und logischen Greis in den Reihen der Beisitzer. Anstelle der Dame Mentia und des Herren Angil Phexhilf aber schritten zwei neue Herren: Borondir Seelenhort, ein mit allen Wassern der Seelenwaage gewaschener Boronsdiener, und als deutlicher Gegensatz in schmuckem Putz Se. Exzellenz Adilronay Oikladiki, Botschafter des Horasreiches. Unserer Verwunderung kam die Ehrenbeisitzerin Tanoram entgegen: der Kronjustitiar hatte zwei der Beisitzer durch das Los bestimmen lassen, und mischte so die moderne Beisitzerei mit dem alten Geschworenensystem.
Mit dem großen Gongschlag herrschte Stille, wahrlich schlagartig, im Saal. Und der Gerichtsdiener verkündete: "Erhebet Euch! Seine Hoheitliche Ehren Managarm, Kronjustitiar des Kahét ni Kemi! TRETET VOR UND IHR WERDET GEHÖRT WERDEN!" Und in das Rauschen der sich Erhebenden trat der Kronjustitiar, schritt, ein düsterer, golddurchwirkter Schatten, durch die Halle, und nach einem kühlen Rundblick durch das Tribunal hieß er alle Platz zu nehmen. Sodann eröffnete der schwarze Baron das Verfahren gegen Bomil Arres. Andächtig lauschte das Publikum den nun folgenden Eröffnungsplädoyers. Es hing gierig an den Lippen der Anklage, schmeckte die ganze Wucht der kronanwältlichen Peitschenhiebe. Der Katalog der Übeltaten hing noch in der Luft, als die Kronanwältin endete und die Verteidigerin sich zur Replik erhob. Sachkundig tat sie dem Gericht ihre Zweifel an der Logik der Anklage kund und durchaus rührend warb sie um Objektivität und Umsicht zugunsten ihres Mandanten.
Als sie sich wieder niederließ, befahl der Kronjustitiar endlich den Angeklagten hereinzuführen. Und die Soldaten des Krongerichts zerrten aus den Kerkern den Bomil Arres hervor. Ausgezehrt von der Haft, schmutzig und verschroben, in rasselnden Ketten. Mitleidlos hieß ihn der Richter im Saal willkommen. Dann begann die Beweisaufnahme.
Es kann nicht Aufgabe dieses Artikels sein, die überaus akribische Arbeit von Anklage und Verteidigung im einzelnen nachzuvollziehen. Zeugen wurden gerufen, darunter der Repa ni Neu - Prêm, der Interrimssecha, der Finanzexperte des Káhet, Hanniball von Hasenhausen. Der Bruder des Angeklagten, Falk Arres, war nicht rechtzeitig erschienen, hatte indes eine beeidigte Aussage zu Dokument gegeben. Die Anklage suchte den Nachweis der Erpressung, der Nötigung, der Fälschung von Büchern, der Unterschlagung, des Konventsfriedensbruchs. Die Verteidigung lauerte auf argumentative Schwächen und betonte ein ums andere mal, daß gerade über Nötigung und Erpressung kein anderer Beweis bestehe als die Aussage des Bruders und die Aussagen des Interrimssechas, der aber nur bezeugen könne, daß eben der Bruder ihm gegenüber den Angeklagten belastet habe. Insbesondere die Beisitzer Griemwieg und Né'mekâth hakten immer wieder nach und kleideten die genannten Tatsachen in juristisches Gewand.
Besonders hitzig drohte die Debatte zwischen Anklage und Verteidigung in Puncto Buchfälschung und Konventsfriedensbruchs zu werden. Der Angeklagte selber betonte, daß ein Bruch des Konventsfriedens nicht von ihm ausgegangen sei: als die Kronanwältin auf dem vorigen Konvent ihn angeklagt hatte, habe er nur nach draußen gehen wollen, um Wasser zu lassen, da habe ihn der Interrimssecha tätlich angegangen, keineswegs habe er fliehen wollen. Und die Bücher habe er nur im Auftrage des Bruders gefälscht, einschließlich der Unterschrift seines Bruders. Da goß die Kronanwältin ihr ätzendstes Lächeln über den Bomil Arres aus. Er habe im Auftrage seines Bruders dessen Unterschrift gefälscht? Aber wozu? Er habe Wasser lassen müssen? Just in dem Moment, als gegen ihn eine Anklage erhoben wurde? Doch aufkommendes Gelächter im Saale unterband der unerbittliche Richter, der wenig Miene machte, irgend etwas lustig zu finden.
Überhaupt ließ der Kronjustitiar die Zügel nicht locker; sofern auch nur leise Störung sich abzeichneten, donnerte die Glocke über die Köpfe hinweg. Als die Geschworene Annabel von Char'nur, designierte Hatyat von Yleha, offensichtlich zu einem Nickerchen ansetzte, munterte der Richter sie mit der Liebenswürdigkeit eines Eissturmes wieder auf...
Ansonsten lenkte er die Verhandlung in akkurate Bahnen, verwaltete Fragen der Beisitzer und der Geschworenen mit Sorgfalt, keineswegs ließ er eine Zustimmung zu irgendeiner Seite erkennen. Die Beweisaufnahme neigte sich schließlich dem Ende entgegen.
Als dann jedoch der Richter die Kronanwältin frug, ob sie zum Ende gekommen sei, erwiderte diese mit süffisantem Lächeln, kurz und bündig: "Jein!" Schon erhob sich überraschtes Wispern im Saal, Verwunderung bei der Verteidigerin und den Beisitzern, schon wölbte sich ebenso irritiert wie drohend die Braue Se. Hoheitlichen Ehren - da deckte die Kronanwältin eine Trumpfkarte auf, die wahrlich raffiniert eingesetzt wurde. Denn die Verteidigerin hatte, wie unsere rechtskundige Khirva Tanoram anerkennend meinte, gute Arbeit geleistet. Und nun erklärte die Kronanwältin, die Anklage erweitern zu wollen: um Totschlag und mehrfachen versuchten Mord an Adeligen des Reiches! Potztausend!
Und das war so: eine Gruppe von Adeligen, darunter Rodrigo via con Sermo, Eilyn Ardais, Falk Arres und eben Bomil Arres landeten an einer Insel. Kaum daß sie Fuß auf den Strand gesetzt hatten, sprang ein Attentäter aus dem Dickicht und schleuderte eine Flasche mit brennbarem Zeug wider die Gruppe, wo eine Flammenwolke die Unglücklichen einhüllte. Einzig Bomil stand weit genug entfernt, setzte dem Täter nach und erstach ihn von hinten. Der Fall ward niemals aufgeklärt, lag auch schon über ein Jahr zurück: aber verschiedenen Merkwürdigkeiten, so die Kronanwältin, erweckten ihr Mißtrauen gegen Bomil Arres - vor allem, daß er als einziger nicht wirklich von der Feuerflasche gefährdet wurde und daß er den Attentäter so schnell tötete, anstatt ihn festzunehmen; insbesondere habe er diesen wohl kaum im Kampf erschlagen, da er ihn von hinten erstochen hatte. Solange Bomils Leumund noch tadellos war, habe sie von Untersuchungen abgesehen, doch nun sei die Gelegenheit den Verdacht zu prüfen - und sie fordere einen Astralbeweis!
Spätestens jetzt war auch die zweite Braue des Kronjustitiars nach oben gewandert. Die Ehrenbeisitzerin Tanoram erläuterte, daß der Astralbeweis bis dato noch nie Anwendung gefunden hatte. Das Krongericht hatte die Beweiserhebung durch den Zauber RESPONDAMI VERITAR bisher nie für angebracht befunden. Der Kronjustitiar belehrte denn auch die Beisitzer über die zweischneidige Natur des Astralbeweises: zum einen könne er nur "Ja" und "Nein" - Fragen erlauben, so daß keine Fragen mit offenen Begriffen gestellt werden können, wo der Befragte und der Fragende vielleicht unterschiedliche Interpretationen haben. Die Rechtswissenschaft baue aber gerade auf Definitionen von offenen Begriffen. Zum anderen kann schwer gesagt werden, ob der Zauber gewirkt hat und der Befragte tatsächlich die Wahrheit sagt.
Demgemäß erhob die Verteidigung auch eminenten Einspruch. Die Anklage aber betonte, daß es keine andere Möglichkeit der Beweiserhebung nach all der Zeit gebe.
Die Beisitzer berieten sich. Ihre Ansicht dazu war geteilt: während die Beisitzer Nè'mekâth und Borondir gegen den Astralbeweis stimmten, plädierten der Horasische Botschafter und Griemwieg dafür. Der Kronjustitiar nahm deren Argumente mit steinerner Miene zur Kenntnis und erklärte nach kurzem Nachsinnen, er werde den Astralbeweis gewähren. Vor allem verschlechtere der Astralbeweis nicht die Stellung eines Unschuldigen, da im Unschuldsfalle er auf gar keinen Fall sich belaste, und ein Schuldiger werde möglicherweise überführt, worauf bei einem so schweren Vorwurf wie dem des Mordversuchs das Rechtssystem einen Anspruch habe.
Se. Hoheitliche Ehren rief die Spektabilität der Dekata Myrddin Beryllius als Gelehrten des Astralbeweises (obwohl der schwarze Baron selbst ein, sagen wir, prominenter Magister des linken Pfades ist). Unter Ausschluß der Öffentlichkeit, was zu beantragen die Verteidigerin berechtigt war, wurde der Astralbeweis erhoben - den Vorschriften nach kombiniertes BEHERRSCHUNGEN BRECHEN (um Fremdbeeinflussung auszuschließen) und danach RESPONDAMI VERITAR.
Wir können nicht sagen, was sich genau hinter den verschlossenen Türen abspielte. Kein Laut drang daher in die Gerichtshalle. Und obgleich es keinen der Anwesenden persönlich betraf, reizte die Neugier, dieser kleine Dämon, die Erregung des Publikums bis zum äußersten. Wilde Spekulationen, haltlose wie plausible, machten die Runde. Nach kurzer Zeit aber öffneten sich die Tore und der Magister der Dekata verließ den Raum, ernsten Gesichtes, gefolgt von den Anwältinnen der Verteidigung und der Anklage. Hinter ihnen schleiften Wachen den Angeklagten zu seiner Bank, aus dessen bleichen Gesicht ließ sich nichts erkennen; allenfalls schien er ausgelaugter als zuvor. Die Beisitzer traten zu ihren Stühlen und zuletzt erhoben sich alle erneut, da Se. Hoheitliche Ehren den Raum betrat.
Ein kurzes Nicken und alle sanken auf ihre Plätze. Dann verkündete der Kronjustitiar das Ergebnis des astralen Beweises. Die Frage, ob er den Attentäter damals gedungen hatte, hatte Bomil Arres mit "Ja" beantwortet.
Da brach es aus dem Angeklagten heraus und er schrie in den Raum, daß er es nicht leugne, ja, er habe seinen Bruder töten wollen, ja er habe es getan, aber! er habe es im Auftrage des Kanzlers getan!! Der Saal stöhnte auf, wie aus einem Mund, und die Glocke des Richters peitschte durch den Raum! Unter einem eisigen Blick von der Richterbank sackte der Angeklagte wieder zurück, eine Zeitlang waren nur die Federn der Schreiber im Saale zu vernehmen.
Dann erhob der Kronjustitiar die Stimme. Zum Astralbeweis sei das Geständnis des Angeklagten gekommen. Wenn der Angeklagte versuche, sich über einen Hintermann, sei es der Kanzler, aus der Affäre zu ziehen, so täusche er sich. Der Tatbestand sei klar versuchter Mord und jeder Hinweis auf einen Hintermann fruchte nur, wenn Bomil Arres dessen willenloses Werkzeug gewesen sei, so daß man ihn mit dem Messer vergleichen könne, das der Mörder führt und welches keine Schuld trifft. Vor allem sei dies in Fällen anzunehmen, wo der Täter nicht wisse, was er tut, weil der Hintermann ihn getäuscht oder magisch beeinflußt habe oder ihn sonstwie so beherrschte, daß er nicht anders als eine Marionette gewesen sei. Dies aber behaupte Bomil Arres nicht einmal. Insofern ist der Hinweis auf das KKAB allenfalls Gegenstand eines eigenen Prozesses, nicht aber für diesen Prozeß von Bedeutung. Denn eine Tat selbst im Auftrage des Kanzlers bleibe eine Tat im Sinne des CCC.
Noch ganz betäubt von der Wendung der Dinge, vernahmen wir, wie die Anklage und die Verteidigung ihre Schlußplädoyers hielten. Hier bot sich nichts außergewöhnliches: die Anwältinnen bewirtschafteten ihre Gründe und Gegengründe; die Anklage holte noch einmal weit aus (bis eine gewisse hochgezogene Augenbraue sie zur Eile mahnte), die Verteidigung setzte dort an, wo die Sache sie haltlos dünkte und stellte den Astralbeweis nochmals in Frage (ob das so fruchtbar war?).
Die geheimen Beratungen der Geschworenen setzten an. Auf der Richterbank genoß man blutroten Wein (bis auf den Beisitzer Boronmir Seelenhort, der den weniger enthaltsamen Beisitzer Né'mekâth auch mit dogmatischem Blick bedachte) und Backwerk. Der Kronjustitiar unterhielt sich leise mit dem Botschafter des Horasiates; vielleicht ging es um die Hochzeit der Prinzessin Ela, deren Anwalt der schwarze Baron ist, oder die Rückgabe der vom Erzverräter da Vancha (möge Boron ihm gnädig sein) Güter.
Endlich öffnete sich die Pforte zum Beratungszimmer und die Geschworenen schritten schweigend in den Saal zurück. Das Publikum verstummte wie auf Zauberwink. Und alle Beteiligten hingen gierig an den Lippen des Obmannes Akîb Boraidan ibn Saîd, als dieser die Ratschläge an das Gericht, Schuld und Nicht-Schuld betreffend, verlas. Erpressung: nicht schuldig. Nötigung: nicht schuldig. Unterschlagung: schuldig. Betruf: schuldig. Bruch des Konventsfriedens: schuldig. Totschlag: schuldig. Versuchter mehrfacher Mord: schuldig!
Ohne Umschweife neigten sich die Häupter der Beisitzer zueinander. Die Blätter der Gesetzestexte flogen nur so hin und her. Federn tanzten über Pergamente. Folgten die Beisitzer dem Rat der Geschworenen? Welches Strafmaß entstand unter ihren pflichtgetreuen Händen? Der Kronjustitiar lauschte den geflüsterten Worten der vier Herren. Alsdann nickte er.
Und erhob sich zur Urteilsverkündung. Der Saal tat es ihm gleich, schaudernd, da sich ein Schicksal erfüllte. Mit teilnahmsloser, unheimlicher Stimme erklärte der schwarze Baron den Angeklagten der Taten für schuldig, mit Ausnahme der Erpressung und der Nötigung. Noch einmal betonte er, daß für den bewaffneten Bruch des Konventsfriedens es keine Rolle spiele, ob eine Waffe auch gezogen wurde: er den Konventsfrieden bricht und dabei bewaffnet ist, sei objektiv gefährlicher als ein unbewaffnete. Noch einmal legte er dar, daß der Astralbeweis ein Ausnahmebeweis sei und hier vor allem aus der Abwägung zwischen dem Schutz des Angeklagten mit dem Interesse an der letztmöglichen Aufklärung eines Verbrechens gerechtfertigt war. Und ein langer Schatten fiel auf Bomil Arres, als der Kronjustitiar des Kahét ni Kemi ihn zum Tode durch den Strang verdammte. Da verließen den Verurteilten die Kräfte und er sank halb ohnmächtig in seinen Ketten nieder.
Der Kronjustitiar aber betrachtete ihn wie ein absonderliches Ding, welches zufällig ihm in den Weg gekommen war. Und dankte dem Publikum für die Geduld, den Geschworenen für ihre Mühen, den Anwältinnen für die ordentliche Arbeit, den Beisitzern für ihren Rat - und dem Angeklagten, mit einem seltsamen Lächeln, für sein Erscheinen... Und ein letztes Mal donnerte die Glocke, als Se. Hoheitliche Ehren die Verhandlung schloß.
Für Raben, Reich und Recht.
Und wir anderen verließen den Saal. Noch einmal umgeblickt - hatten sich die hohen Pforten des Gerichtes schon geschlossen. Nur die Raben kreisten besonders tief.
(TPG)