Zu Beginn des CCC steht der Prolog von den Heeresschilden. Er umreißt die Grundzüge des Staatsrechtes und entspricht einer Reichsverfassung. Sieben Heeresschilde spiegeln die Stände des Reiches und ihr Rangverhältnis untereinander. Vom Primat der Borons- und Staatskirche ist die Rede, ebenso wie von dem Anspruch der Stände auf Gehör vor der Nisut, etwa in den Konventen.
Das Gesetz wird mit der Schlußpräambel in den Dienst von "Raben, Reich und Recht" gestellt.
Der folgende Abschnitt handelt vom kem'schen Prozeßrecht. In den Art. 1 und 2 werden Verfahrensgrundsätze, also Leitmotive der Rechtsprechung, und das Gerichtssystem beschrieben. Die Akîbs haben die Gerichtsgewalt in ihren Lehen. Dem Rang der Heeresschilde im Prolog ist der Instanzenzug zu entnehmen, also der Weg, den ein Angeklagter beschreiten muß, wenn er ein Urteil anfechten will. Ad expl. ist das Urteil eines Barons vor dem Grafen anzufechten, der Lehnsvorgesetzer des Barones ist. Während die höhere Instanz angerufen wird, kann das unterinstanzliche Urteil nicht vollstreckt werden (Art. 6, Abs. 5). Die höhere Instanz kann es unter gewissen Umständen ablehnen, den Fall neu zu verhandeln (ad expl. wenn eine nur geringfügige Strafe verhängt wird), Art. 11, 10. Ferner wird der Aufbau der Inquisitionstribunale dargestellt, wichtig ist v.a., daß es keinen kanonischen Instanzenzug gibt.
Art. 3 befaßt sich mit den Beweismitteln. Es ist zu unterscheiden zwischen nötigen und nicht nötigen Beweismitteln. Wird ein nötiges Beweismittel beantragt (Zeugenaussagen, Urkunden, Etwas in Augenschein nehmen), muß das Gericht die Beweisführung erlauben und den Beweis begutachten. Tut es dies nicht, kann das Urteil bereits deswegen im Instanzenzug angegriffen werden. Nicht nötige Beweise (Zwölfgötterurteil, Hochnotpeinliche Befragung, Arcaner Beweis) kann das Gericht ablehnen oder zulassen. Die Bewertung eines Beweises, ob schlüssig oder nicht, obliegt allein dem Gericht.
Grundsätzlich liegt im Strafrecht die Beweislast beim Ankläger; einzig die für das Kirchenstrafrecht zuständigen Inquisitionstribunale gehen von einer Schuldvermutung aus Die Beweislast kehrt sich auch um, wenn der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hat und dieses widerrufen will: nun muß nicht mehr der Ankläger die Schuld, sondern der Angeklagte die Unschuld beweisen.
Art. 4 regelt die Anklageerhebung, insbesondere die Frage nach der standesgemäßen Anklage (darf ein Bürger einen Grafen anklagen? Ja, das Gericht kann entweder einen standesgemäßen Ankläger berufen oder den unterstandlichen Ankläger für die Prozeßdauer erheben), den Inhalt einer Anklage bei einem Gericht und das Recht des Gerichtes, eine Anklage zu erweitern, einzuschränken oder zu ergänzen. Wichtig ist, daß grundsätzlich kein Gericht ohne Anklage tätig wird, Ausnahmen bilden hier die Inquisitionstribunale (Identität von Richter und Ankläger) und das Krongericht (Eilanordnung). Art. 5 regelt die Prozeßkosten. Art. 6 beschreibt Prozeßwirkungen, speziell den vorläufigen Freiheits- und Privilegienverlust während des Verfahrens, und die Prozeßbürgschaft durch Geld oder einen persönlichen Bürgen, um den Freiheitsentzug abzuwenden. Art. 7 gibt dem Gericht die nötige Handhabe, um die Ordnung eines Prozesses zu sichern; vor allem Freiheits- und Privilegienverlust, Geldstrafe oder Leibesstrafen auf Frist (nicht dauerhaftes körperliches Übel, etwa Auspeitschung) gegen Ruhestörer, und Beugegeld respektive Beugehaft gegen Personen, die den Prozeß nicht pflichtgemäß fördern (ad expl. ein Zeuge, der sich weigert, auszusagen).
Art. 8 eröffnet den Passus über das Krongericht. Vorbehaltlich des Kirchenstrafrechts ist es höchstes Gericht des Reiches; gegen seine Urteile gibt es keinen Instanzenzug. In officio ist der Kronjustitiar "Mer-Senet" im Hekát-Rang (Anrede: Ew. hoheitliche Ehren).
Grundsätzlich ist das Krongericht kein erstinstanzliches Gericht. Es kann zur Urteilskontrolle unterer Gerichte angerufen werden. Das Krongericht kann sich vorbehalten, Urteile, in denen es nur um geringe Strafen ging, oder gegen die keine rechtlichen Gründe angeführt werden, nicht zur Überprüfung anzunehmen. Das Krongericht ist aber erstinstanzliches Gericht in so schwerwiegenden Fällen wie Hochverrat, Söldnerei, Lehnsfrevel und Geheimnisverrat. Kein Gericht des Reiches außer dem Krongericht darf hierbei verhandeln.
Im übrigen sind die unteren Gerichte verpflichtet, das Krongericht über alle Verfahren, in denen es um Verbrechen geht, zu unterrichten (Verfahrensanzeige); gleiches gilt, wenn das Verfahren vor einer zweiten etc. Instanz eröffnet werden soll (ad expl. wendet sich der Baron, vom Grafen verurteilt, an den Fürsten, muß der Fürst, als Gericht zweiter Instanz, das Krongericht darüber informieren). Das Krongericht kann in diesen Fällen das Verfahren an sich ziehen.
Mit Art. 13 beginnt der Abschnitt über die Vollstreckung. Art. 14 nennt die Dinge, in die vollstreckt werden kann (Fahrnis, Viehzeug, Früchte (§ 1), Liegenschaften (§ 2), Geld, Ansprüche (§ 3), Privilegien (§ 4), Freiheit (§ 5), Leib (§ 6), Leben (§ 7), Buße (§ 8)) bzw. wie vollstreckt wird. Art. 15 zählt die Vollstreckungsorgane (Semáu, Inquisitionstribunale, Reichszehntprüfer, Kerkermeister, die Krongerichtsbanner des KKAB) auf. Die Todesstrafe bedarf stets des krongerichtlichen Placets. Inquisitionsurteile sind erst mit Billigung des Großinquisitors vollstreckbar.
Gegen die Vollstreckung kann Einspruch erhoben werden (Art. 16). Art. 16 beschäftigt sich vor allem mit der civilen Vollstreckung, nennt aber auch die allgemeine Frist, binnen derer man den Instanzenzug zu betreten hat - innerhalb eines Mondes nach Urteilsverkündigung muß man hierzu alles in die Wege geleitet haben.
Art. 17 regelt die Acht - die völlige oder teilweise Entrechtung einer Person, bis zur Vogelfreiheit. Art. 18 beschäftigt sich mit dem Kirchenbann - dem Ausschluß aus der Gemeinschaft der Gläubigen. Die Inquisition können bei den weltlichen Gerichten nachsuchen, den Bann mit einer Acht zu sekundieren.
Art. 19 besagt, daß die Entscheidungen des Gerichts der Krone legislative Bindungswirkung für andere Gerichte haben. Spricht etwa das Krongericht einen Angeklagten von einem bestimmten Vorwurf frei, darf kein Gericht gegen den Angeklagten wegen dieses bestimmten Vorwurfs das Verfahren auch nur eröffnen.
Legt das Krongericht eine Norm aus, ist diese Interpretation so bindend für die unteren Gerichte, als wäre die Interpretation geschriebenes Recht (ad expl. in CrimPdS 1KG1.25 wurde "Gewalt" definiert: "Gewalt ist die Zwangswirkung durch Zufügung eines empfindlichen Übels, wobei das Opfer entweder unmittelbar zu einem Verhalten gezwungen wird (vis absoluta) oder zu einem bestimmten Verhalten motiviert wird (vis compulsiva)." Die unteren Gericht dürfen nun nur Gewalt heißen, was unter diese Definition faßbar ist).
Art. 20 regelt Fragen der Auslegung von Anträgen; ferner die Frage, wann das Gericht einen Antrag für ausreichend halten kann, um das Verfahren zu eröffnen, oder wann es sogar wieder eröffnen soll. Letzteres ist der Fall, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (also wenn ein Mond nach Verkündigung verstrichen ist) und jemand das Gericht dazu bringen will, sein Urteil zu revidieren. Gründe für die Wiedereröffnung nennt Abs. 4. Nach Art. 10, 11 gibt das Nicht-Wiedereröffnen, trotz vorliegender Gründe, dem Antragsteller das Recht, sich an eine höhere Instanz zu wenden.
Art. 21 bestimmt, daß mit Erlaß des CCC entgegenstehende Regelungen außer Kraft treten. Hier endet das Verfahrensrecht.
Im Anschluß folgt das Ius Criminalis.
Der erste Teil widmet sich allgemeinen strafrechtlichen Fragen, so in Art. 1 dem Geltungsbereich des CCC.
Art. 2 definiert Vorsatz, Eventualvorsatz, und einfachen wie groben Leichtsinn, also: wie bewußt war dem Täter, daß er Unrecht verwirklichte. Art. 3 bestimmt, daß der leichtsinnig angerichtete Schaden weniger schwer wiegt als der wissentliche und gewollte.
In Art. 3 teilt das CCC die Delikte in bestimmte Unrechtsstufen (nach Schwere geordnet) ein: Schwere Verbrechen, Verbrechen - schwere Vergehen, Vergehen - Verwerflichkeiten. Dem jeweiligen Unrecht steht eine entsprechende Strafstufe gegenüber: Leben, Leib auf Dauer - Verlust von Privilegien bzw. Freiheit - Konfiskationen, Leib zur Frist. Dabei können für Taten einer höheren Unrechtsstufe auch Strafen unterer Unrechtsstufen verhängt werden, nicht aber umgekehrt (ad expl. für ein Vergehen kann eine Geldstrafe verhängt werden, nicht aber Kerker für eine Verwerflichkeit).
Art. 4 behandelt Irrtümer und Schuldunfähigkeit. Drei Irrtümer kennt der CCC: jemand weiß nicht, was er tut - jemand weiß, was er tut, glaubt aber, es wäre keine Straftat - jemand weiß, er begeht eigentlich eine Straftat, glaubt aber, er dürfe dies (ad expl. ein Mann erschlägt einen anderen, also Totschlag, meint jedoch durch Notwehr gerechtfertigt zu sein).
Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit ist Folge eines Zustandes, in dem der freie Willen ausgeschlossen oder beeinträchtigt war. Wer jedoch diesen Zustand absichtlich herbeiführt, um eine Tat zu begehen, und sich dann auf Schuldunfähigkeit zu berufen, der soll bestraft werden, als wäre er nicht schuldunfähig gewesen (Art. 4 Abs. 6). Liegt die Situation einer "Proclivitatbesessenheit" bzw. einer "Rauschtat" vor, kann sich ebenfalls nicht auf Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit berufen werden.
Rechtsfolge von Irrtum oder Schuldunfähigkeit ist Straffreiheit bzw. bei vermeidbaren Irrtümern und nur eingeschränkter Schuldfähigkeit eine Strafmaßmilderung.
Art. 5 erläutert, wann gegebenenfalls eine Tat auch durch Unterlassen (der Hinderung des Schadenseintrittes) begangen werden kann.
Art. 6 unterscheidet die verschiedenen Arten, eine Tat zu begehen: eigenhändig, mittelbar durch einen anderen, gemeinsam mit anderen, durch Anstiftung. Man kann an einer Tat auch teilnehmen: entweder durch Hilfe vor oder bei der Tat bzw. durch Hilfe nach der Tat.
Der komplizierte Art. 7 regelt den Versuch einer Tat: jemand hat nicht den Schaden angerichtet, den er, als Täter im Sinne des Art. 6, anrichten wollte (ad expl. einer überfällt einen Mann, um ihn zu berauben, doch dieser schlägt ihn in die Flucht: versuchter Raub). Der Versuchende wird gleich dem Vollender bestraft, außer der Schaden bliebe deshalb aus, weil der Täter im letzten Moment es sich anders überlegte; dann soll der Reuige nicht bestraft werden.
Art. 8 befaßt sich mit Rechtfertigungen und Entschuldigungen.
Im Besonderen Teil geht es um die einzelnen Straftaten. Das CCC unterscheidet
a) Taten gegen den Staat, Art. 1 (Hochverrat, Aufwiegelung, Landfriedensbruch, Bruch des Konventsfriedens, Söldnerei, Lehnsfrevel, Bestechung und Bestechlichkeit, Geheimnisfrevel, Lüge und Meineid, Mißachtung des Gerichts und Rechtsmißachtung, Anmaßung),
b) Taten gegen Leib und Leben, Art. 2 (Totschlag, Mord, Kindestötung, Vergewaltigung, gröbliche Verletzung, Verstümmelung, Menschenraub, Freiheitsberaubung und Nötigung, sowie die Bestimmung, daß diese Taten gegen einen Adeligen schwerer wiegen),
c) Taten gegen Glauben und Kirche, Art. 3 (Ketzerei, Häresie, Schändung, Frevel, Blasphemie, Buhlerei, Angriff auf Geweihte),
d) Taten gegen Eigentum und Besitz, Art. 4. (Diebstahl, Untreue und Geheimnisverrat, Hehlerei, Ehrdelikte, Raub und Piraterie, Erpressung, Betrug, Brandstiftung, Sachbeschädigung).
Auf eine Einzelerläuterung wird hier verzichtet.
Den Abschluß bildet ein Epilog, in denen der Verfasser des CCC den Tugenden Recht, Weisheit und Mäßigung dankt, und nämliche den Richtern zur besonderen Wertschätzung empfiehlt.
An dieser Stelle endet die knappe Einführung in den CCC. Mehr als eine Überblicksdarstellung sollte nicht gegeben werden; insbesondere lebt das Gesetz von der Interpretation durch die Gerichte. Das Krongericht empfiehlt den Trägern der Gerichtsgewalt nachhaltig, sich über diesen Traktat hinaus mit dem CCC vertraut zu machen.
Im Auftrag der Pressestelle des Krongerichtes des Kahét Ni Kemi (Zenach / Menev)
(TPG)
Zu den bisherigen, in Prozeßrecht Art. 2 ausgeführten Gerichten (Lehns- und Vasallatur, Inquistionstribunale), sind die Militärsenate der Schwarzen Armee (§ 3) und das Arcane Gremium (§ 4) getreten.
Die Militärsenate sind zuständig für den Komplex "Taten gegen die Streitmächte" (Ius criminalis Teil II Art. 5), worunter einzig Taten von Soldaten im Sinne des Ius criminalis Teil I Art. 1 zuverstehen sind. In Kriegszeiten können die Militärsenate aber Eilverfahren durchführen, die Taten aus den anderen Artikeln des Besonderen Strafrechts betreffen; die Militärrichter sind den sonst zuständigen Gerichten hierbei voll verantwortlich. Letzte Instanz im Streitmächterecht ist das Krongericht.
Das Arcane Gremium ist zuständig für Ius criminalis Teil II Art. 1 § 11, "Schändliche Magie". Darunter ist Lehre und Ausübung von Borbaradianismus und Zauberei ohne den Arcanen Freibrief zu verstehen. Der Freibrief ist einer Gewähr, Magie auszuüben, welche das Gremium als Verwaltungsbehörde nach Prüfung erteilen oder verweigern kann. Letzte Instanz für Entscheidungen des Arcanen Gremiums ist das Krongericht.
Prozeßrecht Art. 4, der die "Anklage" im Ius criminalis regelt wurde erweitert: § 8 gibt dem Krongericht die Befugnis, Eilanordnungen zur Verfahrenssicherung zu treffen, wenn noch keine Anklage erhoben worden ist, das Delikt aber sonst nur erschwert oder gar nicht mehr verfolgbar ist. Fälle der Eilanordnung sind insbesondere der Hochverrat, die Söldnerei, der Lehnsfrevel und der Geheimnisverrat, unter I.C. Teil II Art. 1. Der neue § 9 des Art. 4 stellt klar, daß gegen Mohas, Achaz und Zwerge keine Anklage erhoben werden, sondern nur Dingfestmachung und Auslieferung stattfinden soll. Dieser Personenkreis bleibt dennoch materiell - rechtlich dem CCC unterworfen.
Art. 9 erweitert die Kompetenzen des Krongerichtes um einen Dispens vor Strafverfolgung. Das Krongericht kann einen Dispens gewähren, v.a. wenn die Krone ein Interesse an Aussetzung der Strafverfolgung im Dienste des Schutzes höchstwichtiger Reich- und Rechtsgüter feststellt. In diesem Fall soll der Dispens gewährt werden, das Krongericht kann sich aber dagegen entscheiden, wenn die Rechtspflege dennoch einen Prozeß gebietet.
Im Besonderen Teil des Ius criminalis sind, neben der bereits angesprochenen Einfügung des Art. 5 "Taten gegen die Streitmächte" bzw. des Art. 1 § 11 "Schändliche Magie" specielle Ergänzungen im Kirchenstrafrecht zu beachten, Art. 3 "Taten gegen Glauben und Kirche". § 4 betrifft nunmehr auch die Nekromantie, § 5 behandelt den "Angriff auf Geweihte" und § 6 die "Sakralanmaßung".
Das Krongericht wird auch künftig in solcher Form Änderungen des CCC bekanntgeben.
Pressestelle des Krongerichts des Káhet ni Kemi
Im Auftrag Se. Hoheitlichen Ehren
des Kronjustitiars
(TPG)
Das Krongericht gibt bekannt, daß mit Wirkung zum Tage dieses Erlasses die Beisitzer seiner Jurisdiction Boromeus Bartelbaum und Khirva Tanoram aus dem Dienst für Raben, Reich und Recht am Krongericht des Kahét Ni Kemi ausscheiden.< br>Der Kronjustitiar dankt seinen scheidenden Beisitzern für die integere und sachkundige Mithilfe, die sie der Rechtsfindung bei schwierigsten Fällen geleistet haben. Die ruhige, abwägende Arbeit eines Bartelbaum, die überzeugte Offenheit einer Tanoram, beide bewegt von der Wahrung und Entwicklung unseres kemischen Rechtes, wird in den Hallen des Krongerichtes vermißt werden.
Ich, Managarm, wünsche meinen beiden ehemaligen Beisitzern das denkbar beste für ihren weiteren aventurischen und kemischen Weg. Ich ordne hiermit an, daß beiden das Recht verliehen wird, als Fürsprecher vor jedem Gericht des Reiches tätig zu werden. In den Verhandlungen des Krongerichtes sollen sie Ehrensitze erhalten, ferner mögen sie, während der Verhandlungen des Krongerichtes, als Beisitzer post officio die gleichen Ehren und den gleichen Rechtsschutz genießen wie ein Beisitzer in officio.
Die Nachfolge Boromeus Bartelbaums tritt Mentia ui Paratras an, an Stelle von Khirva Tanoram tritt Angil Phexhilf von Aralzin-Estrimanza. Ihr Eintritt in die Rechtsstellung als Beisitzer am Krongericht des Kahét ni Kemi ist mit dem heutigen Tage wirksam.
Das Krongericht erklärt ferner, daß die Beisitzerin Eilyn Ardais das Krongericht als Beisitzerin verläßt und fürderhin die Aufgaben der öffentlichen Reichsanklägerin wahrnehmen wird. Nachdem der Kleinen Konvent dem Krongericht ihre Kandidatur vorgeschlagen hatte, ist das Krongericht willens und bereit, im Hinblick auf ihre Rechtsliebe und Rechtskundigkeit ihr dieses schwierige Amt anzuvertrauen. Künftig wird sie sämtliche Anklagen vor dem Krongericht vertreten. Rechtsklagen jeder criminalen Art sind an sie heranzutragen.
Ich ordne an, daß im letzten Fall, den sie als Beisitzerin mit untersuchte, CrimENdV 2KG/3.27, gegen Enrisco Nostravio da Vancha, sie nach assessieren wird. Sie ist bereits zu sehr mit dem Fall vertraut, als daß auf ihren Rat verzichten werden soll, zugleich soll die intensive Beschäftigung der Anklägerin, der königlichen Hoheit Cronprinceß Ela, mit den Fakten des Falles genutzt werden, um den Prozeß überzeugend zu gestalten.
Als Nachfolger in den Reihen der Beisitzer begrüße ich Kancor Grimweg, der nach ausgiebiger Prüfung mehr als berufen erscheint, den Kronjustitiar bei der Rechtsfindung beratend zu unterstützen. Sein Eintritt in das Krongericht ist mit dem heutigen Tage wirksam. Im Fall CrimENdV 2KG/3.27 werden damit ausnahmsweise fünf anstelle von vier Beisitzer assessieren.
Für das Krongericht des Kahét Ni Kemi
Für Raben, Reich und Recht
Se. Hoheitliche Ehren
Der Cronjustitiar
Managarm
(TPG)