Inwieweit kann eine Akîbet über Unfreie verfügen?
Über Unfreie, die bei einer Freibäuerin im Beschätigungsverhältnis stehen, kann die Akîbet nicht gänzlich frei verfügen, denn hier sagt das Gesetz, daß der Freibäuerin durch akîbetliche Anforderungen keinerlei Einbußen von mehr als 20% entstehen dürfen.
Einige Unfreie aber arbeiten für die Akîbet direkt. Über diese Personen kann sie frei verfügen. Die Akîbet muß den Unfreien aber eine angemessene Entlohnung bezahlen, die in den meisten Fällen in Kost und Logis sowie einem Anteil am Ertrag (der allerdings nur von der Akîbet für ihre Unfreien veräußert werden darf) vergolten wird.
Wie sieht diese Verfügungsgewalt im Verhältnis der Gouverneuren zueinander aus?
Der Gouverneur kann prinzipiell über alle unfreien Untertanen verfügen, die in seinem Herrschaftsbereich leben, muß diese aber auf Anforderung eines übergeordneten Gouverneurs jederzeit diesem abstellen, d.h. ein Hátya kann ohne Probleme Unfreie von Arbeiten für seine Akîbet abziehen um sie für sich schuften zu lassen. Diese Arbeitskräfte haben Anspruch auf genügende Versorgung mit Speis und Trank, Erholungszeiten (Boronstag ist frei), Kleidung und trockene Unterkunft, all das auch für Familienangehörige, die noch nicht oder nicht mehr zur Arbeit herangezogen werden können. Bei größeren Arbeiten können auch die Unfreien in nicht-lehnsgebundenen Verhältnissen herangezogen werden, diejenigen Unfreien also, die unter der Obhut ihres Familienoberhauptes stehen, so dieses die Bürgerrechte innehat (mit dem Erwerb der Bürgerrechte erhält man gleichzeitig zu anderen Provilegien auch die Verfügungsgewalt über seine Familienangehörigen bis zum dritten Grad). Hier muß dann aber dem Bürgerrechtsinhaber eine Kompensation bezahlt werden (70% des Verdienstausfalls), quasi eine Leihgebühr für "seine" Unfreien. Verweigern kann er diese Abstellung aber im Gegensatz zu den Anforderungen von Niederadeligen (s. vorheriger Punkt) nicht.